Rn. 605
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Beziehen Abgeordnete neben der Abgeordnetenentschädigung Einkünfte aus weiteren Tätigkeiten (zB als Freiberufler oder als Landwirt), unterliegen diese den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung.
Haben die Einnahmen Berührungspunkte zu verschiedenen Einkunftsarten, sind sie derjenigen Einkunftsart zuzuordnen, zu der sie nach Grund und Wesen die engere Beziehung haben. Der wirtschaftliche Vorteil beispielsweise, den ein Oberbürgermeister aus der Gestellung eines Dienstwagens durch seine Stadt erzielt, ist auch dann den Einkünften aus der Bürgermeistertätigkeit gemäß § 18 Abs 1 Nr 1 EStG zuzuordnen, wenn er den Dienstwagen zugleich für seine Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter einsetzt. Wegen des WK-Abzugsverbots iRd Abgeordneteneinkünfte (s Rn 610) kommt zudem ein Abzug dadurch verursachter Kfz-Kosten nicht in Betracht (BFH BStBl II 1988, 266).
Rn. 606–609
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
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