Rn. 54

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nach § 22 Nr 1 S 2 Hs 2 Buchst b EStG sind auch Bezüge iSd § 1 der VO über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im BGBl Teil III, Gliederungsnummer 611–4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung steuerbar. Nach § 1 dieser VO v 13.02.1926 (RGBl I 1926, 101) bleiben bei der Veranlagung solcher (stpfl) Familienstiftungen die Einkünfte außer Ansatz und unterliegen damit nicht der KSt, die an nach der Stiftungssatzung bezugsberechtigte, unbeschränkt estpfl Familienmitglieder verteilt werden. Hierdurch sollte die Gefahr einer Doppelbesteuerung der Zuwendungen sowohl beim Geber als auch beim Empfänger vermieden werden. Durch die Steuerfreistellung der Leistungen auf der Ebene der Stiftung ist deren Steuerbarkeit auf der Ebene der bezugsberechtigten Familienmitglieder gerechtfertigt.

Nach einer älteren Rspr betraf § 1 der VO v 13.02.1926 nur Stiftungsleistungen, auf die die Bezugsberechtigten einen klagbaren Rechtsanspruch hatten; freiwillige Leistungen durften vom Einkommen der Stiftung nicht abgezogen werden. Dies wurde damit begründet, dass die Leistungen beim Empfänger ohnehin nicht der ESt unterlägen (BFH BStBl II 1988, 344). Da freiwillige Destinatszahlungen nach neuerer Rspr auch dann gemäß § 22 Nr 1 S 2 Hs 2 Buchst a EStG der Besteuerung unterliegen, wenn die Stiftungen nicht von der KSt befreit sind, wie dies vom Gesetz bis einschließlich 2000 gefordert worden war (BFH BFH/NV 2011, 113), kann mE an der gleichzeitigen Besteuerung auf der Ebene der Familienstiftung nicht mehr festgehalten werden, weshalb unter die Vorschrift des § 1 der VO v 13.02.1926 auch freiwillige Stiftungsleistungen subsumiert werden sollten.

 

Rn. 55

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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