Rn. 308

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Aufgrund des Verweises auf § 10 Abs 1a EStG sind die in § 10 Abs 1a Nr 3 EStG genannten Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs ebenfalls geeignet, zu sonstigen Einkünften beim Empfänger der Zahlungen gemäß § 22 Nr 1a EStG zu führen. § 10 Abs 1a Nr 3 EStG regelt den SA-Abzug von Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Abs 1 S 2 Nr 2 VersAusglG und § 23 VersAusglG sowie § 1408 Abs 2 BGB und § 1587 BGB, soweit der Verpflichtete den SA-Abzug mit Zustimmung des unbeschränkt estpfl Berechtigten beantragt.

Zu weiteren Einzelheiten bzgl § 10 Abs 1a Nr 3 EStG wird auf die entsprechende Kommentierung verwiesen, s § 10 Rn 640ff (Hoheisel/Tippelhofer).

 

Rn. 309

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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