Rn. 551

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nachdem das BVerfG im sog Diätenurteil (BVerfG v 05.11.1975, 2 BvR 193/74, DB 1975, 2267) die frühere Steuerfreistellung der Abgeordnetenbezüge aufgrund geänderten Verständnisses der Abgeordnetentätigkeit – Entwicklung vom Ehrenamt zur Hauptbeschäftigung und Vollalimentation aus der Staatskasse (vgl BT-Drucks 7/5531, 9) – wegen Verstoßes gegen Art 3 GG für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Gesetzgeber eine Neuregelung zur Diätenbesteuerung treffen. Dies erfolgte mit dem Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgG) v 18.02.1977 (BGBl I 1977, 297), s Rn 561. Nach den Bestimmungen dieses Gesetz wurde in § 22 EStG mit Wirkung ab 01.04.1977 die Nr 4 eingefügt, wodurch die darin genannten Abgeordnetenbezüge in Bund und Ländern der StPfl unterworfen wurden. Durch Art 11 Nr 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) v 30.07.1979 (BGBl I 1979, 1301) ist § 22 Nr 4 EStG auf Europaabgeordnete ausgeweitet worden.

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