a) Bei Werbungskosten

 

Rn. 491

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bei einmaligen Einnahmen aus Leistungen wird in Anlehnung an die Rspr zum WK-Abzug bei privaten Veräußerungsgeschäften (vgl BFH BStBl 1991, 916) unter Durchbrechung des Abflussprinzips der Abzug von WK zeitraumübergreifend in dem Jahr zugelassen, in dem die Einnahmen zufließen.

Die Durchbrechung des Abflussprinzips führt dazu, dass WK, die erst in späteren Jahren anfallen, im Jahr der Vereinnahmung des Erlöses abzuziehen sind (BFH BStBl 1992, 1017 zur später fällig werdenden USt-Zahlung aus einer einmaligen Vermittlungsleistung; vgl auch BVerfG v 30.09.1998, 2 BvR 1818/91, BGBl II 1998, 3430). Ggf ist eine bereits bestandskräftig gewordene Veranlagung gemäß § 175 Abs 1 Nr 2 AO rückwirkend zu korrigieren. Auch dann, wenn die WK bereits vor dem Jahr der Erbringung der einmaligen Leistung angefallen sind, sind sie erst im Zuflussjahr der Einnahme abziehbar (vgl BFH BFH/NV 2009, 1253 zu Prozesskostenzuschuss).

Zu verstehen ist diese Rspr vor dem Hintergrund der bis einschließlich 1998 geltenden Verlustverrechnungsregelung (§ 22 Nr 3 S 3 EStG aF), wonach ein Abzug der WK nur mit anderen im gleichen Jahr erzielten Einnahmen möglich und ein Verlustrücktrag und -vortrag nicht zulässig war. Durch das Zusammentreffen von Verlustausgleichsverbot und periodengerechter Abgrenzung wurden StPfl benachteiligt, die in einem VZ Gewinne, im anderen dagegen Verluste (WK-Überschüsse) zu verzeichnen hatten und diese steuerlich nicht verrechnen konnten.

 

Rn. 492

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Durchbrechung des Abflussprinzips gilt allerdings nur für Fälle des einmaligen Einnahmezuflusses. Bei Leistungen, die zu laufenden Einkünften nach § 22 Nr 3 EStG führen, bleibt es beim Abflussprinzip des § 11 Abs 2 S 1 EStG (vgl BFH BStBl II 1992, 1017).

 

Rn. 493–494

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

b) Bei der Rückzahlung von Einnahmen

 

Rn. 495

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Werden Einnahmen aus einmaligen Leistungen in späteren Jahren zurückgezahlt, sind diese Zahlungen ebenfalls unter Durchbrechung des Abflussprinzips iSd § 11 Abs 2 S 1 EStG bereits im Zuflussjahr wieder in Abzug zu bringen. Ggf ist die Veranlagung gemäß § 175 Abs 1 Nr 2 AO zu ändern (BFH BStBl II 1992, 1017).

 

Rn. 496

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Werden dagegen Einnahmen aus laufenden Leistungen zurückgezahlt, bleibt es beim Grundsatz des § 11 Abs 2 S 1 EStG. Dementsprechend sind derartige Rückzahlungen erst in den Jahren des Abflusses steuerlich zu erfassen (BFH BFH/NV 2010, 646; 2001, 25; BStBl II 2000, 396, jeweils zu Bestechungsgeldern).

Aufgrund des grds anzuwendenden Zu- und Abflussprinzips (§ 11 EStG) kann es in diesen Fällen in den Jahren des Zuflusses durch das Zusammenballen von Einnahmen zu einer höheren Steuerprogression und in den Jahren der Rückzahlung dadurch zu Beeinträchtigungen kommen, dass mangels anderer Einkünfte Ausgleichsmöglichkeiten ausfallen. Aus der Gesamtsicht kann dies zu erheblichen Belastungen führen. Dieser Effekt ist jedoch hinzunehmen und wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird dadurch nicht tangiert, da er nur auf den jeweils zu beurteilenden VZ anzuwenden ist (BFH BFH/NV 2001, 25 mwN). Dementsprechend kann aus dieser Rechtslage auch keine sachliche Unbilligkeit iSd § 163 AO abgeleitet werden. Die Besteuerung der Einnahmen im Jahr des Zuflusses ist vielmehr eine solche, die der gesetzliche Tatbestand des § 22 Nr 3 EStG typischerweise mit sich bringt (BFH BFH/NV 2010, 646). S Rn 510 "Bestechungsgeld".

 

Rn. 497

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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