Rn. 198
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Von einer fehlenden Nutzungsüberlassung ist dann auszugehen, wenn Gestaltungen vorgenommen werden, in denen der Vermieter und der Mieter eine Haushaltsgemeinschaft bilden (vgl BFH BFH/NV 2004, 38; 2004, 1262; 2007, 444; Kulosa in Schmidt, § 21 EStG Rz 95, 40. Aufl).
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