Schrifttum:

Bron/Seidel, Missglückte Vereinfachung der Besteuerung von Kapitalmaßnahmen durch § 20 Abs 4a EStG, DStZ 2009, 268;

Bron/Seidel, Die Besteuerung von Kapitalmaßnahmen (§ 20 Abs 4a EStG) nach dem JStG 2010, BB 2010, 2599;

Haisch/Helios, Corporate Actions und AbgSt, Ubg 2010, 123;

Fölsing, Aktiensplits: Was Depotbanken keinesfalls dürfen, DStR 2014, 1342;

Bron, Aktuelle Entwicklung im Rahmen von Kapitalmaßnahmen (§ 20 Abs 4a EStG), DStR 2014, 535;

Moldenhauer, Die Besteuerung von Kapitalmaßnahmen nach § 20 Abs 4a EStG, 2015.

Verwaltungsanweisungen:

Rundverfügung OFD Ffm v 23.02.2021, S 2252 A – 104 – St 24 (aktualisierte Fassung des BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85, zuletzt geändert durch BMF v 19.02.2021);

BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt).

A. Grundsätzliches/Entwicklung der Rechtsnorm

 

Rn. 1450

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Mit dem durch das JStG 2009 v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794 eingeführten § 20 Abs 4a EStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die AbgSt für StPfl und für Quellensteuerabzugsverpflichtete, insbesondere für Kreditinstitute praktikabel auszugestalten. Insbesondere bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge nicht als Geldzahlung, sondern insbesondere in Form von Anteilen an KapGes zufließen, waren Erleichterungen notwendig. Damit wird in diesen Fällen vermieden, dass die Banken – aufgrund fehlender Zahlungsvorgänge – zunächst die Steuerbeträge von den StPfl einfordern müssen oder das FA die Quellensteuer vom StPfl anzufordern hat, sondern dieser die Leistung nicht gegenüber der Bank erbringt. Außerdem bedarf es damit keiner streitanfälligen fingierten Bewertung des Veräußerungspreises und des Veräußerungszeitpunktes, so dass hiermit auch die FinVerw von zusätzlichen Veranlagungsfällen entlastet wird. Des Weiteren sind die Kreditinstitute bei Auslandsfällen idR nicht in der Lage, den konkreten Veräußerungszeitpunkt sowie den Veräußerungspreis zu bestimmen (s BT-Drucks 16/10189, 50).

In Ergänzung zu § 20 Abs 4 EStG beinhaltet der § 20 Abs 4a EStG folgende Sonderreglungen:

 
S 1: Anteilstausch bei bestimmten Kapitalmaßnahmen
S 2: Anteilstausch mit Barkomponente
S 3: Ausübung von Wandlungs- oder Andienungsrechten
S 4: Veräußerung oder Ausübung von Bezugsrechten
S 5: Unentgeltliche Zuteilung von Anteilen
S 6: Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme
S 7: Anwendung des § 20 Abs 4a S 1 und 2 EStG auch bei Aufspaltungen
 

Rn. 1451

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 4a EStG hat insbesondere Bedeutung für das KapSt-Verfahren (s § 43 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG) und ist im evtl Veranlagungsverfahren auch anzuwenden. § 20 Abs 4a EStG findet nur Anwendung für im PV gehaltene Kapitalanlagen (s § 20 Abs 8 S 2 EStG).

 

Rn. 1452

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 4a EStG ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende KapErtr anzuwenden. Die Vorschrift hat bereits einige Änderungen wie folgt erfahren:

  • Als Reaktion auf die Kritik der Finanzwirtschaft wurde bereits durch das JStG 2010 v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768 der S 1 auf Inlandsbeteiligungen erweitert und der S 3 auf sogenannte Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht erweitert (Änderung ab VZ 2021, s Rn 1452 u 1469).
  • Durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013, BStBl 2013, 802 wurde S 7 eingefügt.
  • Durch das JStG 2020 v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096 wurde S 3 auf Wertpapiere iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG beschränkt, sowie S 5 neu gefasst.
 

Rn. 1453

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

B. Anteilstausch bei bestimmten Kapitalmaßnahmen (§ 20 Abs 4a S 1 EStG)

 

Rn. 1454

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 4a S 1 EStG bestimmt, dass der Anteilstausch von Beteiligungen an Körperschaften, Vermögensmassen oder Personenvereinigungen, der aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen vollzogen wurde und sofern das Besteuerungsrechts Deutschlands für die erhaltenen Anteile weiterhin bestehen bleibt, keine Besteuerung nach sich zieht. Die AK der erhaltenen Anteile werden mit den AK der hingegebenen Anteile angesetzt.

1. Tatbestandsvoraussetzungen

a) Tausch von Anteilen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen

 

Rn. 1455

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Der Begriff des Tausches in § 20 Abs 4a S 1 EStG beinhaltet, dass hingegebener Tauschgegenstand und erhaltener Tauschgegenstand Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung sind. Der StPfl muss somit (Alt-)Anteile hingegeben und (Neu-)Anteile erhalten haben, oder es muss sich um einen Vorgang handeln, bei dem ein solcher Tausch fingiert wird, etwa wie bei Verschmelzungen, Einbringungen von Beteiligungen und Aufspaltungen (Buge in H/H/R, § 20 EStG Rz 582 (Oktober 2019)).

Es werden sowohl inländische als auch ausländische Rechtssubjekte erfasst. Rechtssubjekte, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, müssen mit inländischen Subjekten vergleichbar sein. Eine Vergleichbarkeit orientiert sich an den Grundsätzen des Rechtstypenvergleichs. Die Voraussetzungen eines Anteilstausches nach § 21 UmwStG müssen nicht erfüllt sein (s UmwStE BMF v 31.12.2011, BStBl I 2011, 1314 Tz 21.02).

§ 20 Abs 4a S 1 EStG findet keine Anwendung bei der Verschmelzung von Investmentfonds. Hier gelten die Regelungen des InvStG (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 100).

Der Tausch muss auf Grund g...

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