Rn. 1450

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Mit dem durch das JStG 2009 v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794 eingeführten § 20 Abs 4a EStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die AbgSt für StPfl und für Quellensteuerabzugsverpflichtete, insbesondere für Kreditinstitute praktikabel auszugestalten. Insbesondere bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge nicht als Geldzahlung, sondern insbesondere in Form von Anteilen an KapGes zufließen, waren Erleichterungen notwendig. Damit wird in diesen Fällen vermieden, dass die Banken – aufgrund fehlender Zahlungsvorgänge – zunächst die Steuerbeträge von den StPfl einfordern müssen oder das FA die Quellensteuer vom StPfl anzufordern hat, sondern dieser die Leistung nicht gegenüber der Bank erbringt. Außerdem bedarf es damit keiner streitanfälligen fingierten Bewertung des Veräußerungspreises und des Veräußerungszeitpunktes, so dass hiermit auch die FinVerw von zusätzlichen Veranlagungsfällen entlastet wird. Des Weiteren sind die Kreditinstitute bei Auslandsfällen idR nicht in der Lage, den konkreten Veräußerungszeitpunkt sowie den Veräußerungspreis zu bestimmen (s BT-Drucks 16/10189, 50).

In Ergänzung zu § 20 Abs 4 EStG beinhaltet der § 20 Abs 4a EStG folgende Sonderreglungen:

 
S 1: Anteilstausch bei bestimmten Kapitalmaßnahmen
S 2: Anteilstausch mit Barkomponente
S 3: Ausübung von Wandlungs- oder Andienungsrechten
S 4: Veräußerung oder Ausübung von Bezugsrechten
S 5: Unentgeltliche Zuteilung von Anteilen
S 6: Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme
S 7: Anwendung des § 20 Abs 4a S 1 und 2 EStG auch bei Aufspaltungen
 

Rn. 1451

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 4a EStG hat insbesondere Bedeutung für das KapSt-Verfahren (s § 43 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG) und ist im evtl Veranlagungsverfahren auch anzuwenden. § 20 Abs 4a EStG findet nur Anwendung für im PV gehaltene Kapitalanlagen (s § 20 Abs 8 S 2 EStG).

 

Rn. 1452

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 4a EStG ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende KapErtr anzuwenden. Die Vorschrift hat bereits einige Änderungen wie folgt erfahren:

  • Als Reaktion auf die Kritik der Finanzwirtschaft wurde bereits durch das JStG 2010 v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768 der S 1 auf Inlandsbeteiligungen erweitert und der S 3 auf sogenannte Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht erweitert (Änderung ab VZ 2021, s Rn 1452 u 1469).
  • Durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013, BStBl 2013, 802 wurde S 7 eingefügt.
  • Durch das JStG 2020 v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096 wurde S 3 auf Wertpapiere iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG beschränkt, sowie S 5 neu gefasst.
 

Rn. 1453

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge