A. Allgemeines

 

Rn. 1420

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Für die Veräußerungsfälle des § 20 Abs 2 EStG regelt § 20 Abs 4 EStG die Gewinnermittlung.

Die Vorschrift des § 20 Abs 4 EStG erfasst folgende Veräußerungstatbestände bzw der Veräußerung gleichgestellte Vorgänge:

  • S 1: Grundregelung; Fremdwährungsumrechnung,
  • S 2: verdeckte Einlage,
  • S 3: Entnahme oder Betriebsaufgabe und Überführung in das PV,
  • S 4: Lebensversicherungen,
  • S 5: Termingeschäfte,
  • S 6: unentgeltlicher Erwerb,
  • S 7: Verbrauchsfolge – Fifo-Methode,
  • S 8 und 9: Abtrennung von Zinsscheinen und -forderungen, sogenanntes Bond-Stripping.

§ 20 Abs 4 S 1–7 EStG wurde durch das UntStRG 2008 (BGBl I 2007, 1912) und § 20 Abs 4 S 8 und 9 EStG durch das InvStRefG v 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730) eingeführt.

 

Rn. 1421–1424

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

B. Grundregel bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns (§ 20 Abs 4 S 1 Hs 1 EStG)

1. Gewinnermittlungsmethode

 

Rn. 1425

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den AK (§ 20 Abs 4 S 1 EStG). Der Veräußerungsgewinn wird hiernach in Anlehnung an die vergleichbaren Regelungen zu den Veräußerungsvorschriften in §§ 17 u 23 EStG definiert. Das Ergebnis kann sowohl positiv (Gewinn ieS) als auch negativ (Verlust) sein.

Gewinnermittlungsmethode nach § 20 Abs 4 S 1 Hs 1 EStG

 
  Einnahme aus der Veräußerung (s Rn 1427)
./. Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung (s Rn 1429ff)
./. AK (s Rn 1433)
= Veräußerungsgewinn/-verlust

Der Zeitpunkt, in dem das der Veräußerung/Einlösung zugrundeliegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Währungsumrechnung und die Berechnung des steuerlichen Veräußerungs- bzw Einlösungsgewinns oder -verlustes sowie für die Freistellungsauftragsverwaltung und die Verlustverrechnung.

 

Rn. 1426

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

2. Begriffsbestimmungen

a) Einnahme aus der Veräußerung

 

Rn. 1427

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Einnahme aus der Veräußerung iSv § 20 Abs 4 S 1 Hs 1 EStG ist der Veräußerungspreis und somit der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH v 07.03.1995, VIII R 29/93, BStBl II 1995, 693; BFH v 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl II 2016, 212).

 

Rn. 1428

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

b) Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung

 

Rn. 1429

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung stehen (Veräußerungskosten) können in Abzug gebracht werden. Die Aufwendungen müssen vom Veräußerer getragen werden. Trägt der Erwerber diese Kosten, so handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten seiner Kapitalanlage. Zu den Veräußerungskosten zählen beispielsweise Provisionen bei Aktienkäufen oder -verkäufen, Beratungskosten bei Veräußerung einer GmbH-Beteiligung, Spesen und Transaktionskosten.

 

Rn. 1430

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Der Transaktionskostenanteil des Vermögensverwaltungsentgelts (all-in-fee) ist bei Kreditinstituten im Gegensatz zu den Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren, die nichtabziehbare WK ab VZ 2009 darstellen, abziehbar. Dies gilt nach BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 93–96 jedenfalls dann, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee ist. Das BMF geht davon aus, dass, da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbarer Aufwand anzuerkennen ist. Sofern die Pauschale einen Betrag von 50 % der gesamten Gebühr nicht überschreitet, ist sie iRd KapSt-Abzugs in den Verlustverrechnungstopf einzustellen.

Bei Anwendung dieser Pauschale dürfen Einzelveräußerungskosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite. Dass muss auch für das Veranlagungsverfahren nach § 32d EStG gelten. Die Regelung ist nach BMF auch anwendbar, wenn ein Ausweis des Transaktionskostenanteils alternativ in der jeweiligen Abrechnung der all-in-fee erfolgt. ME muss die Abziehbarkeit auch für den Transaktionskostenanteil für Vermögensverwaltungsverträge mit externen Vermögensverwaltern gelten.

 

Rn. 1431

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die allgemeine Absicht, mittels neuer Anlageformen die Rentabilität der Gesamtheit der Kapitalanlagen zu erhalten oder zu steigern, führt bei Umschichtung des Depots zum Zweck der Änderung der Zusammensetzung des Wertpapiervermögens zu Transaktionskosten (BFH BStBl II 1989, 934).

Das an Vermögensverwalter gezahlte Strategieentgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters gehört zu den AK der Kapitalanlage (BFH v 28.10.2009, BFH/NV 2010, 975).

 

Rn. 1432

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

c) Anschaffungskosten

 

Rn. 1433

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Von den Einnahmen aus der Veräußerung sind die AK abzuziehen. AK sind in Übereinstimmung mit § 6 EStG, § 255 Abs 1 HGB alle Kosten, die getragen werden...

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