Rn. 1433

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Von den Einnahmen aus der Veräußerung sind die AK abzuziehen. AK sind in Übereinstimmung mit § 6 EStG, § 255 Abs 1 HGB alle Kosten, die getragen werden, um ein WG in die eigene Verfügungsmacht zu überführen. Mit dem Anschaffungsgeschäft im Zusammenhang stehende Ermäßigungen der Aufwendungen für die Anschaffung führen zu einer Minderung der AK (s § 255 Abs 1 S 3 HGB, hierzu BFH v 26.02.2002, IX 20/98, BStBl II 2002, 796; BFH v 16.03.2004, IX R 46/03, BStBl II 2004, 1046; BFH v 29.10.2019, VIII R 16/16, BStBl II 2020, 254).

Gebühren die bei der Anschaffung eines Wertpapiers oder der Begründung einer Kapitalforderung anfallen (zB Provisionen, Maklergebühren, Spesen, Transaktionskosten), sind als Anschaffungsnebenkosten Teil der AK (BFH BStBl II 1980, 116; 1982, 37; 1989, 934; 2001, 24 zu Ausgabeaufgeld bei Erwerb stiller Beteiligung; BFH BFH/NV 2000, 1342 zu Darlehensvermittlungsgebühren; FG RP v 19.10.1992, EFG 1993, 376 zu Abschlussgebühren bei Investmentsparvertrag; auch s § 17 Rn 199ff (Karrenbrock)).

AK bei Optionsanleihen

Übt der Inhaber des Optionsscheins das Optionsrecht aus, schafft er im Zeitpunkt der Ausübung den Basiswert an. Der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten des Optionsscheins gehören zu den AK des Basiswerts. Wurde der Optionsschein zusammen mit der Anleihe erworben, sind die AK der Optionsanleihe aufzuteilen in AK der Anleihe und AK des Optionsrechts (Einzelheiten dazu s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 86).

AK bei "stock-options"

Übt ein ArbN eine ihm vom ArbG eingeräumte Option zum Bezug von Aktien des ArbG oder einer anderen Gesellschaft ("stock-option") aus, ist als AK der Aktien bei späterem Verkauf neben der zu leistenden Zuzahlung der Wert anzusetzen, der als geldwerter Vorteil bei den Einkünften des ArbN aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt wird (Einzelheiten dazu s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 87).

AK bei einem Aktiensplit

Aktiensplit ist die Aufteilung einer Aktie in zwei oder mehr Aktien. Der Gesellschaftsanteil, den der einzelne Aktionär an dem Unternehmen hält, sowie das Grundkapital der Gesellschaft sind vor und nach dem Aktiensplit gleich. Die im Rahmen eines Aktiensplits zugeteilten Aktien werden durch diesen Vorgang nicht angeschafft und die gesplittete Aktie nicht veräußert. Als Tag der Anschaffung des Aktienbestands gilt weiterhin der Tag, an dem die jetzt gesplitteten Aktien angeschafft wurden. Die AK der Aktien sind nach dem Split-Verhältnis auf die neue Anzahl an Aktien aufzuteilen; s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 88–89.

AK im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Ausübung von Teilrechten bei einer Kapitalerhöhung

Erhöht eine AG ihr Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 207ff AktG und werden damit neue Anteilsrechte (Gratis- oder Berichtigungsaktien und Teilrechte) zugeteilt, werden die Gratisaktien oder Teilrechte vom Aktionär nicht im Zeitpunkt ihrer Gewährung oder Ausgabe angeschafft. Als Zeitpunkt der Anschaffung der Gratisaktien oder Teilrechte gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien.

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt zu einer Abspaltung der in den Altaktien verkörperten Substanz und dementsprechend zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen AK. Die bisherigen AK der Altaktien vermindern sich um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Gratisaktien oder Teilrechte entfällt. Die Aufteilung der AK erfolgt nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis.

Die Geltendmachung der Teilrechte ist keine Veräußerung der Teilrechte und keine Anschaffung der bezogenen Aktien.

Der Gewinn aus der Veräußerung von Teilrechten oder Gratisaktien ist ein stpfl Veräußerungsgewinn iSd § 20 Abs 4 EStG (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 90 mit Beispielen). § 20 Abs 4a S 4 EStG findet keine Anwendung.

 

Rn. 1434

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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