Rn. 210

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln erhalten die Gesellschafter (Aktionäre) kostenlos Bezugsrechte oder Gratisaktien, ohne dass damit AK entstehen. Zur Bestimmung eines mit dem späteren Verkauf von Aktien verbundenen Veräußerungsgewinns iRd Vermögensvergleichs ­(Bilanzierung) oder aber nach § 20 Abs 4 EStG sind die (ursprünglichen) AK für die Aktien bzw Gesellschaftsanteile auf die "alten" und "jungen" Aktien aufzuteilen. Dadurch mindern sich die ursprünglich für die Aktien (Anteile) aufgewendeten AK für diese und werden den "jungen" Aktien anteilig zugerechnet (BFH BStBl II 1999, 638; 2001, 345; BFH v 22.05.2003, IX R 9/00, BFH/NV 2003, 1258).

Seit Einführung der AbgSt und Änderung des § 20 EStG unterfallen die Veräußerungen von Aktien bzw Anteilen unabhängig von der sog Spekulationsfrist nicht mehr § 23 EStG über die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, sondern § 20 Abs 2 EStG. Das bislang für diese Fälle anzuwendende Schreiben des BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 8 findet insoweit keine Anwendung mehr. Mit diesem Schreiben hatte das BFM die zitierte BFH-Rspr für Zwecke von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG bestätigt. Dagegen hat sich in der Literatur allerdings Kritik gerührt (Patek, BB 2006, 1142; Bareis, DB 2006, 1637), die sich insb auf die vom BFH und in dessen Gefolge dem BMF vertretene Wertung der Bezugsrechtsausübung als Veräußerungsgeschäft bezieht, weil sie vielmehr einen Anschaffungsvorgang darstellt.

In BMF v 20.12.2009, BStBl I 2010, 94 vertritt das BMF nunmehr die Auffassung, dass sich die bisherigen AK der alten Aktien um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Gratisaktien oder Teilrechte entfällt, mindern. Die Aufteilung der AK erfolgt nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis. Zur Wertermittlungsmethode (Rechenformel) s Kraft, BB 2004, 595. Die Geltendmachung der Teilrechte stellt nach Auffassung der FinVerw dabei keine Veräußerung der Teilrechte und auch keine Anschaffung der bezogenen Aktien dar. Lediglich der Gewinn aus der Veräußerung von Teilrechten oder Gratisaktien ist unter Beachtung der Anwendungsregelung des § 52a Abs 10 EStG ein stpfl Veräußerungsgewinn iSd § 20 Abs 4 EStG. § 20 Abs 4a S 4 EStG findet keine Anwendung. Das folgende Bsp aus dem genannten BMF-Schreiben verdeutlicht die Rechtsfolgen (BFM v 20.12.2009, BStBl I 2010, 94 Rz 90).

 

Beispiel:

Aufteilung der AK bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Der StPfl A hat am 10. Januar 30 Aktien der B-AG zum Kurs von 150 EUR angeschafft. Die B-AG beschließt am 30. April eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Für je zwei Altaktien wird am 1. Juni eine neue Aktie ausgegeben. Am 30. April beträgt der Kurs 120 EUR. Durch die Abspaltung sinkt der Kurs der Altaktien am 2. Mai auf 80 EUR. A erwirbt zu den ihm zugeteilten 30 Teilrechten am 3. Mai 30 weitere Teilrechte zum Kurs von 40 EUR hinzu u erhält am 1. Juni eine Zuteilung von 30 Aktien (für je zwei Teilrechte eine neue Aktie).

A veräußert am 10. August sämtliche Aktien der B-AG zum Kurs von 100 EUR.

Der erzielte Veräußerungsgewinn ist stpfl. Die durch die zugeteilten Teilrechte erlangten Aktien gelten am 10. Januar, die durch die erworbenen Teilrechte erlangten Aktien gelten mit der Anschaffung der Teilrechte am 3. Mai als angeschafft. Die AK der ursprünglich angeschafften 30 Aktien entfallen nach Ausübung der Teilrechte auf 45 Aktien.

Der Veräußerungsgewinn beträgt:

 
Veräußerungserlös 60 × 100 EUR       6 000 EUR  
AK für 45 Aktien 30 × 150 EUR   4 500 EUR      
AK für 15 Aktien 30 × 40 EUR   1 200 EUR   ./. 5 700 EUR  
Veräußerungsgewinn         300 EUR  
 

Rn. 211–212

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge