Schrifttum:

Körner, Änderungen bei der Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch das StSenkG, NWB F 4, 4447;

Reich/Helios, Zur Besteuerung einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand nach dem StSenkG, BB 2001, 1442;

Schiffers, KapSt bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit, BB 2003, 398;

Bürstinghaus, Betriebe gewerblicher Art und KapSt, DStZ 2011, 345;

Strahl, KapSt aufgrund wirtschaftlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand, NWB 2015, 827;

Bott, Partielle StPfl und KapSt, DStZ 2016, 480;

Schiffers, Kommunale Beteiligung an PersGes und KapGes, DStZ 2017, 562;

Schiffers, Aktuelle Fragen zur Besteuerung der öffentlichen Hand, DStZ 2019, 79;

Jürgens/Menebröcker, KapStPfl einer kommunalen Gebietskörperschaft bei Beteiligung an PersGes, WPg 2020, 528.

Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 02.02.2016, BStBl I 2016, 200 sowie BMF vom 21.07.2016, BStBl I 2016, 685 (Auslegungsfragen zu § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG; Gewinne stpfl wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der KSt befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen);

BMF vom 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 (Auslegungsfragen zu § 20 Abs 1 Nr 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der KapErtr).

1. Grundsätzliches

 

Rn. 800

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zu Einkünften aus KapVerm der Trägerkörperschaft werden qualifiziert

(1)

nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG:

Leistungen eines nicht von der KSt befreiten Betriebs gewerblicher Art (BgA) mit eigener Rechtspersönlichkeit, zB Sparkassen, und

(2)

nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG:

  • der durch BV-Vergleich ermittelte Gewinn eines nicht von der KSt befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (soweit der Gewinn nicht den Rücklagen zugeführt wird),
  • der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines nicht bilanzierenden, nicht von der KSt befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der in § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG genannte Umsatz- oder Gewinngrenze überschreitet,
  • vGA,
  • die Auflösung von Rücklagen des BgA zu Zwecken außerhalb des BgA,
  • die Gewinne iSd § 22 Abs 4 UmwStG und
  • die Gewinne aus Werbesendungen durch inländische öffentlich-rechtliche Rundfundanstalten.

Der Gewinnbegriff findet auch auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der von der KSt befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend Anwendung.

 

Rn. 801

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch § 20 Abs 1 Nr 10 EStG wird die Besteuerung der "öffentlichen Hand" mit der Besteuerung von KapGes gleichgestellt. Im Teileinkünfteverfahren werden Gewinne, die eine KapGes erzielt, mit derzeit 15 % KSt belastet. Schüttet die KapGes die Gewinne aus, wird die zugeflossene Dividende auf der Ebene der natürlichen Person als Anteilseigner, soweit die Erträge nicht der AbgSt unterliegen, zu 60 %, bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte erfasst. Das Verhältnis von BgA zu ihren Trägerkörperschaften ist mit denjenigen von KapGes zu ihren Gesellschaftern vergleichbar (s BFH v 24.04.2002, I R 20/01, BStBl II 2003, 412). Durch § 20 Abs 1 Nr 10 EStG unterliegen Leistungen an ihre Trägerkörperschaften (zB Stände, Kreise) im Ergebnis der gleichen Steuerbelastung wie Ausschüttungen von KapGes an ihre Anteilseigner.

 

Rn. 802

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Da die Trägerkörperschaften niemals natürliche Personen sind, gehört die Regelung des § 20 Abs 1 Nr 10 EStG systematisch in das KStG. So ist es auch kein gesetzgeberisches Versehen, dass die Vorschrift des § 20 Abs 1 Nr 10 EStG nicht in der Regelung über das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr 40 EStG enthalten ist. Die sachliche StPfl nach § 20 Abs 1 Nr 10 EStG löst aber eine KapSt aus (§ 43 Abs 1 Nr 7b u 7c EStG). Für die Trägerkörperschaft wird regelmäßig eine beschränkte KStPfl ausgelöst (§ 2 Nr 2 KStG), so dass der KapSt-Einbehalt hinsichtlich der Besteuerung der Trägerkörperschaft abgeltende Wirkung hat (§ 32 Abs 1 S 2 KStG). Der § 20 Abs 1 Nr 10 EStG hat demnach aus der Sicht des EStG lediglich für den KapSt-Einbehalt Bedeutung.

 

Rn. 803–805

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

a) Zeitliche Anwendung für die AbgSt

 

Rn. 806

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die AbgSt ist für Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG gemäß § 52 Abs 37a EStG idF StSenkG erstmals auf Leistungen anzuwenden, die der Gläubiger der Leistung nach Ablauf des ersten Wj des BgA erzielt, für das das KStG idF des StSenkG erstmals anzuwenden ist. Bei einem kalendergleichen Wj des BgA wären es somit erstmals Leistungen, die in 2002 erzielt werden (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 15).

Die AbgSt ist für Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG gemäß § 52 Abs 37a EStG idF StSenkG erstmals aus Gewinne anzuwenden, die der Empfänger des Gewinns nach Auflauf des ersten Wj des BgA erzielt, für das das KSt idF des StSenkG erstmals anzuwenden ist. Bezogen auf die Gewinne von als Regiebetrieb geführten BgA heißt das, dass § 20 Abs 1 Nr 10 Buchstabe b EStG auf Gewinne, die in einem in 2001 endenden Wj erzielt worden sind, noch nicht anzuwenden ist. Bei Eigenbetrieben kommt es nach BFH v 16.11.2011, I R 108/09, BStBl 2013 II, 3...

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