Rn. 900

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG in § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 5 EStG gehören Bezüge aus der Rückzahlung von Beträgen unter Verwendung des Einlagekontos iSd § 27 Abs 7 KStG nicht zu dem Gewinn.

 

Rn. 901

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Eigenbetriebe

Als Zuführung zu den Rücklagen bei Eigenbetrieben gilt jedes Stehenlassen von Gewinnen als EK für Zwecke des BgA, unabhängig davon, ob dies in der Form der Zuführung zu den Gewinnrücklagen, als Gewinnvortrag oder unter einer anderen Position des EK vorgenommen wird (BFH v 16.11.2011, I R 108/09, BStBl II 2013, 328).

 

Rn. 902

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Regiebetriebe

Über die Gewinne eines Regiebetriebes kann die Trägerkörperschaft unmittelbar verfügen. Auch wenn die Rücklagenbildung damit kommunalrechtlich nicht möglich ist, ist zum Zwecke des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG eine solche anzuerkennen, soweit anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass der handelsrechtliche Gewinn durch Stehenlassen dem Regiebetrieb als EK zur Verfügung steht (BFH v 30.01.2018, VIII R 42/15, BStBl II 2019, 96 und BFH VIII R 15/16, BStBl II 2019, 101 und BFH VIII R 75/13, BStBl II 2019, 91). Als "objektiver Umstand", anhand dessen eine Rücklagenbildung im Regelbetrieb nachvollzogen werden kann, soll hiernach insbesondere ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft anerkannt werden, der spätestens acht Monate nach Ablauf des Wj des BgA gefasst sein muss.

Für die Rücklagenzuführung durch "Stehenlassen" finden ferner die Grundsätze für Eigenbetriebe entsprechend Anwendung. Der BMF (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Tz 35) hat sich dem BFH angeschlossen und stellt nicht mehr auf die haushaltsrechtliche Zulässigkeit ab (dazu s BMF v 11.09.2002, BStBl 2002, 935).

Nach FG D'dorf v 23.06.2020, 6 K 2049/17 KE, DStRE 2021, 151, Rev VIII R 22/20, soll auch bei einer vGA eines BgA in Form eines Regiebetriebs an seine Trägerkörperschaft die Nichterteilung einer Verwendungsbescheinigung nach § 27 Abs 3 KStG bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung nach § 27 Abs 2 KStG zu einer Verwendungsfestschreibung des Betrags der Einlagenrückgewähr mit EUR 0 führen.

 

Rn. 903–909

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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