Rn. 1607

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 20 Abs 9 S 4 EStG regelt die Anrechnungsobergrenze des Sparer-Pauschbetrages. Hiernach dürfen der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag nicht höher sein als die nach Maßgabe des § 20 Abs 6 EStG verrechneten KapErtr. Der Abzug des Sparer-Pauschbetrages darf nicht zu negativen Einkünften führen.

 

Beispiel 1:

Der ledige StPfl hat positive Einnahmen aus § 20 Abs 1 Nr 7 EStG iHv EUR 500.

Lösung

 
  Einnahmen EUR 500
./. Sparer-Pauschbetrag (max EUR 1 000) EUR 500
= stpfl Einkünfte EUR   0

Durch die Einführung der beschränkten Verlustverrechnung bei Erträgen aus Aktienveräußerungen in § 20 Abs 6 EStG sah es der Gesetzgeber als geboten, dem StPfl eine vollumfängliche Geltendmachung des Sparer-Pauschbetrages zu ermöglichen (s BT-Drucks 16/5491, 18). Der Sparer-Pauschbetrag ist daher unabhängig von der Art der Erträge bei den jeweils positiven KapErtr zu berücksichtigen.

 

Beispiel 2 (aus BT-Drucks 16/5491, 18):

Der ledige StPfl erzielt Zinseinkünfte iHv EUR 1 200 sowie Verluste aus Aktienverkäufen iHv EUR 700. Der Saldo beträgt EUR 500.

Lösung:

Die Formulierung in § 20 Abs 9 S 3 EStG "nach Maßgabe des § 20 Abs 6 EStG verrechneten KapErtr" bewirkt, dass nicht vom Saldo von EUR 500 ein hier noch verbleibender Sparer-Pauschbetrag, sondern bei den tatsächlich zu versteuernden Zinseinkünften iHv EUR 1 200 der volle Sparer-Pauschbetrag von EUR 1 000 anzusetzen ist.

 
  Zinseinnahmen EUR 1 200
./. Sparer-Pauschbetrag (max EUR 1 000) EUR 1 000
= stpfl Einkünfte EUR   200

Der Verlust aus den Aktienverkäufen ist nach § 20 Abs 6 EStG nicht verrechenbar, kann aber vorgetragen werden.

 

Rn. 1608–1609

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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