Rn. 1284

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 1 EStG muss die Veräußerung der verbrieften oder unverbrieften Zinsforderung durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung erfolgen. Als Inhaber der Schuldverschreibung kommt zunächst die Person in Betracht, die das durch die Schuldverschreibung verkörperte Darlehen gewährt. Eine steuerrechtliche Zurechnung erfolgt nach § 39 AO. Danach kommt es, soweit ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft iSv § 39 Abs 2 Nr 1 AO ausübt, auf den wirtschaftlichen Eigentümer an.

Wer zivilrechtlich Inhaber einer verbrieften Forderung ist, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des Wertpapierrechts.

Bei einem Namenspapier (Rektapapier) wird der Berechtigte namentlich in der Urkunde benannt. Die Wahrnehmung der Rechte setzt das Innehaben des Papiers voraus, das aber keine Vermutung der materiellen Berechtigung (Legitimationswirkung) begründet. Das Recht wird durch Abtretung der Forderung (§§ 398, 413 BGB) mit der Folge des Eigentumserwerbs an der Urkunde (§ 952 BGB) übertragen.

Bei einem Inhaberpapier wird dem jeweiligen Inhaber der Urkunde die versprochene Leistung zugeordnet. Das Innehaben der Urkunde erzeugt eine (vom Aussteller zu widerlegende) Vermutung über die formelle Legitimation. Materiell berechtigt ist der wahre Eigentümer der Urkunde. Das in dem Inhaberpapier verbriefte Recht wird regelmäßig mittels Übereignung der Urkunde (§§ 929ff BGB) übertragen.

Bei einem Orderpapier wird eine Leistung einer bestimmten Person, die sich aus der Urkunde ergibt, zugesagt. Die Übertragung des verbrieten Rechts geschieht durch eine einseitige schriftliche Erklärung (sogenanntes Indossament) sowie der Übereignung des Papiers (§§ 929ff BGB).

Wer zivilrechtlich Inhaber einer unverbrieften Forderung ist, ergibt sich aus den Regeln des Schuldrechts. Das ist zunächst die Partei, der aufgrund der Schuldverschreibung eine bestimmte Leistung versprochen wird. Diese Forderung kann nach den Regeln der Abtretung (§ 398 BGB), soweit dieses nach den Emissionsbedingungen möglich ist, einem anderen übertragen werden.

 

Rn. 1285

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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