Rn. 1279

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Zinsscheine oder die Zinsforderungen müssen mit Schuldverschreibungen im Zusammenhang stehen. Bei einer verbrieften Inhaberschuldverschreibung wird eine Urkunde ausgestellt, in der der Aussteller dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (s § 793 BGB). Diese Schuldverschreibung, auch Anleihe, Rentenpapier oder Obligation genannt, ist ein Wertpapier, für das der Anleger im Regelfall Zinsen erhält. Mit der Schuldverschreibung überlässt der Anleger dem Aussteller der Schuldverschreibung einen bestimmten Betrag für eine gewisse Zeit. Der Aussteller der Schuldverschreibung wiederum verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger der Geldforderung, die Schuld am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen.

Das Wertpapier kann als Namenspapier (Rektapapier), Inhaberpapier oder Orderpapier ausgestaltet sein (dazu s Rn 1284). Das Wertpapier kann auch als Teilschuldverschreibung (Stücklung einer großen Anleihe in mehrere Teilbeträge) herausgegeben werden bzw eine Schuldbuchforderung (s § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 S 3 EStG; s Rn 1299) aufgelegt sein.

Mit einer Verbriefung der Forderung kann das jeweilige Papier zum Gegenstand des Handelsverkehrs erhoben werden. Wird über die Forderung keine Urkunde ausgestellt, so spricht man von einer unverbrieften Forderung. Die Rechtsstellung der Beteiligten im Falle einer unverbrieften gegenüber einer verbrieften Forderung ist risikohafter. So trägt beispielsweise der Schuldner einer unverbrieften Forderung das Risiko, an eine falsche Person zu leisten und damit gegenüber dem wahren Gläubiger von seiner Leistungspflicht nicht befreit zu werden.

 

Rn. 1280

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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