Rn. 1312

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter Veräußerung versteht der BFH die entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten (BFH v 03.12.2019, VIII R 34/16, VIII R 34/16, BStBl II 2020, 836 mwN). Einzelheiten s Rn 1226ff. Gewinn oder Verlust gemäß § 20 Abs 4 S 1 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen den AK und Anschaffungsnebenkosten des Termingeschäftes und dem erzielten Veräußerungspreis. Der Verlust aus dem Verfall einer Option wird vom § 20 Abs 3 S 1 Nr 3 Buchst a EStG umfasst (dazu s Rn 1308).

Eine Glattstellung ist einer Veräußerung gleichzustellen. Eine Glattstellung eines Optionsscheines bedeutet, dass der Inhaber des Scheines (zB eine Kaufoption) ein Gegengeschäft tätigt, indem er eine Option aus derselben Serie verkauft; dieses Geschäft wird auch als Glattstellungsgeschäft bezeichnet. Gewinn oder Verlust gemäß § 20 Abs 4 S 1 EStG ist in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen den AK und Anschaffungsnebenkosten der Kaufoption und der aus dem glattstellenden Abschluss des Stillhaltergeschäfts erzielten Optionsprämie.

 

Beispiel aus BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 24:

Privatkunde K erwirbt am 01.03. über seine Bank an der EUREX zehn Kaufoptionen über je 100 Aktien der S-AG zum Basispreis von EUR 320, weil er für die nächsten Monate mit einem Kursanstieg der Aktien rechnet (Kurs der S-Aktie am 01.03. EUR 309,60). Verfallmonat der Kaufoption ist Juli. K entrichtet eine Optionsprämie von 1 000 x EUR 20,40 = EUR 20 400 zuzüglich EUR 250 Spesen. Am 01.04. ist der Kurs der S-Aktie auf EUR 350 gestiegen. Das Recht, die Aktien zu einem Basispreis von EUR 320 zu kaufen, ist jetzt EUR 50 wert (innerer Wert EUR 30, angenommener Zeitwert EUR 20).

K beschließt daher, seine Position durch ein Gegengeschäft glattzustellen, dh, er verkauft über seine Bank zehn EUREX-Kaufoptionen über je 100 Aktien der S-AG zum Basispreis von EUR 320, Verfallsmonat Juli, mit closing-Vermerk. K erhält dafür am 02.04. eine Optionsprämie von 1 000 x EUR 50 = EUR 50 000 abzüglich EUR 500 Spesen.

Lösung:

K hat einen nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b EStG stpfl Veräußerungsgewinn iHv (50 000 ./. 500 ./. 20 400 ./. 250 =) EUR 28 850.

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