Rn. 1282

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Wurden Zinsansprüche nicht verbrieft, liegt eine wirksame Veräußerung einer Zinsforderung iSd zweiten Alternative des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG vor, wenn der Zinsanspruch durch eine wirksame Forderungsabtretung auf den Erwerber übertragen wurde.

Die Veräußerung sonstiger Rechte, die keine Zinsforderungen sind, zB Optionsrechte, sind iRd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG nicht steuerbar.

 

Rn. 1283

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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