Rn. 1282
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Wurden Zinsansprüche nicht verbrieft, liegt eine wirksame Veräußerung einer Zinsforderung iSd zweiten Alternative des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG vor, wenn der Zinsanspruch durch eine wirksame Forderungsabtretung auf den Erwerber übertragen wurde.
Die Veräußerung sonstiger Rechte, die keine Zinsforderungen sind, zB Optionsrechte, sind iRd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG nicht steuerbar.
Rn. 1283
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
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