Rn. 603
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Auf inländische KapErtr aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen sowie Zinsen aus Genussrechten, die nicht unter § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannt werden, wird gemäß § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG KapSt erhoben. Auf inländische und ausländische Zinsen aus Anleihen und Forderungen sowie auf sonstige inländische Kapitalforderungen jeder Art, soweit der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ist, wird KapSt gemäß § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst a u b EStG erhoben.
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