Rn. 568

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn die Ansprüche auf Erlebensleistungen solcher Versicherungen der Tilgung oder Sicherung von Darlehen dienen, deren Zinsen BA oder WK sind. § 20 Abs 1 Nr 6 S 4 EStG aF macht in diesen Fällen die Steuerfreiheit der Zinsen von der fortbestehenden SA-Fähigkeit der Versicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs 2 S 2 EStG abhängig. Unschädlich sind damit Sicherungen und Tilgungen außerhalb der Einkunftserzielung und durch Direktversicherungen. Die Begünstigung bleibt im Übrigen erhalten bei der Absicherung von Darlehen, die unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von AK oder HK von WG dienen, die dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderungen sind. Dabei darf der zur Sicherung verwendete Anspruch oder Teilanspruch den darlehensfinanzierten Teil der AK oder HK nicht übersteigen. Wegen der Einzelheiten hierzu und bei kurzfristiger betrieblicher Sicherung s Erläut zu § 10 Abs 2 S 2 EStG sowie BMF v 15.06.2000, BStBl I 2000, 1118. Bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken genutzten und im Übrigen vermieteten Gebäude aufgenommen wird und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, soll entsprechend BFH v 13.07.2004, VIII R 48/02, BStBl II 2004, 1060 die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen infizieren (auch s BFH v 13.07.2004, VIII R 52/02, BFH/NV 2005, 181; BFH v 13.07.2004, VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184). Dies hat die volle Besteuerung der Zinsen aus der Lebensversicherung gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 EStG aF zur Folge.

 

Rn. 569

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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