Leitsatz

Bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken genutzten und im Übrigen vermieteten Gebäude aufgenommen wird und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen. Die Zinsen aus der Lebensversicherung sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 , § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte Um- und Neubaumaßnahmen an einem Mietwohngrundstück vorgenommen und diese durch ein Darlehen finanziert. Zur Sicherung bzw. Tilgung des Darlehens hatte er seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung verpfändet. Das Gebäude nutzte er zu 40 % für eigene Wohnzwecke.

Das FA vertrat die Ansicht, dass die Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen steuerpflichtig seien. Das FG gab der Klage insoweit statt, als das Darlehen der Finanzierung des eigen genutzten Grundstücksteils diente (EFG 2002, 1163).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Die teilweise steuerschädliche Verwendung des Darlehens infiziere auch die steuerunschädliche Verwendung.

 

Hinweis

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind, steuerpflichtig, wenn die Beiträge nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen der Sicherung von Darlehen dienen, deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Ungeklärt war die Rechtslage aber bisher für den Fall, dass diese Voraussetzung bei einem (Gesamt-)Darlehen nur teilweise erfüllt ist.

Das Problem stellte sich im Streitfall für ein Darlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem gemischt genutzten Gebäude aufgenommen wurde und zu dessen Sicherung und Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet waren. Das Abzugsverbot war hier nur hinsichtlich der fremdvermieteten Wohnungen (Zinsen als Werbungskosten), nicht aber hinsichtlich der eigengenutzten Wohnung (Zinsen nicht abziehbar) erfüllt.

Man sollte nun meinen, dass hinsichtlich des auf die Eigennutzung entfallenden Teils des Darlehens die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben abziehbar sind; nach einem Schreiben des BMF (BStBl I 2000, 1118 Rdn. 58) soll dies aber nicht möglich sein, weil nicht jeder einzelne Einsatzzweck des Gebäudes steuerunschädlich sei. Das lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Auslegung der Vorschrift eine "Infizierung" der steuerunschädlichen durch die steuerschädliche Verwendung ergibt.

Einen gewissen Hinweis in diese Richtung enthält § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG, der für einen Ausnahmefall von einer "ausschließlichen" Verwendung des Darlehens spricht. Hinzu kommt als weiteres Argument eine etwas einfachere Handhabung des Gesetzes. Mehr konnte auch der BFH nicht anführen, der die Verwaltungsauffassung im Ergebnis bestätigte. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die ausschließlich der eigen genutzten Wohnung zuzurechnen sind (vgl. dazu zuletzt BFH, Urteil vom 25.3.2003, IX R 22/01, BFH-PR 2004, XXX und dazu BMF, Schreiben vom 16.4.2004, BStBl I 2004, 464), und der Aufnahme von zwei Darlehen hätte er so wohl nicht entscheiden können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.7.2004, VIII R 48/02

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