Rn. 1368

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG werden auch Spekulationserträge besteuert, bei denen die Rückzahlung des KapVerm oder die Ertragserzielung oder beides unsicher sind (Vollrisikopapiere). Nach alter Rechtslage (bis VZ 2008, zur zeitlichen Anwendung s Rn 1367) wurden die Wertveränderungen außerhalb der Jahresfrist steuerlich nur erfasst, wenn die Kapitalrückzahlung zumindest teilweise gesichert war.

Bei Zertifikaten handelt es sich um einen Sammelbegriff für strukturierte Wertpapiere. Der Zinsertrag muss von einer Basiswertentwicklung abhängen. Bei Zertifikaten findet idR keine laufende Verzinsung statt. Bei sogenannten Garantiezertifikaten wird vorher ein Mindestbetrag festgelegt, den der Inhaber am Ende der Laufzeit ausgezahlt bekommt; hier handelt es sich nicht um Vollrisikopapiere. Wird kein Mindestbetrag vereinbart, besteht die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals. Der Ertrag eines Zertifikates wird von der Zusatzprämie, der maximalen Gewinngrenze und der Rückzahlung beeinflusst.

 

Rn. 1369

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zeitliche Anwendungsvorschrift für die AbgSt

Handelt es sich um Vollrisikopapiere, gilt § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 7 EStG. Es wird gemäß § 52 Abs 28 S 17 EStG die AbgSt auf alle nach dem 30.06.2009 zufließenden KapErtr angewandt, es sei denn, die Kapitalforderung wurde vor dem 15.03.2007 angeschafft.

  • Erträge aus Zertifikaten, die bis zum 14.03.2007 erworben wurden, sind in jedem Fall nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist steuerlich irrelevant.
  • Werden Vollrisikozertifikate nach dem 14.03.2007, aber vor dem 01.01.2009 angeschafft und vor dem 30.06.2009 innerhalb der Jahresfrist veräußert, sind sie nach § 23 EStG aF steuerlich relevant.

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