Rn. 470h

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Werden die Investmentanteile im BV gehalten, sind die Erträge gemäß § 20 Abs 8 EStG der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen und im Rahmen der Gewinnermittlung zu erklären. Die Investmenterträge unterliegen der tariflichen ESt. Für die Erträge gelten für bestimmte Fondsarten Teilfreistellungen gemäß § 20 InvStG 2018, s Rn 470e. Die mit den Investmenterträgen in Zusammenhang stehenden Ausgaben sind nach § 21 InvStG 2018 entsprechend des jeweiligen Teilfreistellungssatzes zu kürzen. Dies gilt auch für Teilwertabschreibungen auf die Investmentanteile.

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