Rn. 470f

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Inländische Investmentfonds

Investmenterträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, werden auf der Ebene der auszahlenden Stelle unter Berücksichtigung der Teilfreistellung ermittelt und in der Steuerbescheinigung ausgewiesen. Sie sind auf der Anlage KAP einzutragen. Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben sind nach der Fondsart getrennt auf der Anlage KAP-INV einzutragen. Die Anwendung der Teilfreistellung nach § 20 InvStG 2018 erfolgt für diese Erträge nicht auf Ebene der Bank, sondern wird erst im Rahmen der Veranlagung vorgenommen.

 

Rn. 470g

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ausländische Investmentfonds

Erträge aus ausländischen Investmentfonds sind nunmehr dem Staat zuzuordnen, in dem der Fonds aufgelegt wird, so dass die Erträge aus Investmentfonds eines Staates mit den übrigen Erträgen und Einkünften aus diesem Staat zusammenzufassen sind, sog Per-Country-Limitation. Eine Ausnahme davon bilden Spezial-Investmentfonds, s Rn 272b.

Da keine Anrechnung ausländischer Steuern auf die steuerfreien Teilfreistellungsbeträge iSv §§ 20, 21 InvStG 2018 erfolgen darf, sind die Teilfreistellungsbeträge von den Bruttobeträgen in Abzug zu bringen. Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt gemäß § 34c EStG im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge.

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