Rn. 1700

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Schuldzinsen können auch als nachträgliche WK bei der Ermittlung der Einkünfte aus KapVerm zu berücksichtigen sein; wenn sie noch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der bereits beendeten Einnahmeerzielung stehen. Das ist bei rückständigen Zinsen – Zinsen, für die die Zahlungsverpflichtung noch während der Zeit der Einnahmeerzielung begründet wurde – zweifelsfrei der Fall. Nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht anfallende Schuldzinsen können nach st Rspr nicht als nachträgliche WK berücksichtigt werden.

 

Rn. 1701

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der wirtschaftliche Zusammenhang endet, wenn das mit Kredit angeschaffte WG entweder freiwillig (Veräußerung, Aufgabe: BFH BStBl II 1983, 373) oder zwangsweise (Insolvenz, Zwangsversteigerung, zB Schuldzinsen eines Gesellschafters aus der Finanzierung der Beteiligung nach Insolvenz: BFH BStBl 1985, 428; 1992, 234; 1997, 725; BFH HFR 1985, 423; BFH BFH/NV 1993, 468; 1995, 377; 1999, 1321 zum Zeitpunkt des Wegfalls der Einkunftserzielungsabsicht) nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient bzw der Darlehenszweck umgewidmet wird (BFH BStBl 1991, 14; 1995, 697; 1997, 454; 1999, 209; BFH/NV 1993, 599; 2005, 54).

Schuldzinsen, die während der Hinterlegung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf einer vorher vermieteten Eigentumswohnung auf einem Notaranderkonto weiterhin zu zahlen sind, sind für die Zeit dieser Anlage WK bei den Einkünften aus KapVerm, BFH BFH/NV 2001, 310.

 

Rn. 1702–1709

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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