Rn. 1266
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG ist nur dann einschlägig, wenn die dazu gehörigen Aktien oder sonstige Anteile nicht mitveräußert werden. Die Veräußerung des Stammrechts zusammen mit dem Dividendenschein oder sonstigen Anspruchs wird somit nicht von dieser Regelung erfasst.
Diese durch den Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung ist sinnvoll, da eine Veräußerung von Stammrecht und Dividendenschein oder sonstigen Ansprüchen ohnehin unter den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG fällt. Sollten neben den Anteilen an der Körperschaft auch noch etwaige Ansprüche auf Gewinnausschüttung mit veräußert werden, so werden Veräußerer und Erwerber etwaige Ansprüche auf Gewinnausschüttung bei der Findung des Veräußerungspreises mitberücksichtigen. Eine Aufteilung des Veräußerungspreises auf das Stammrecht sowie den Dividendenschein ist somit entbehrlich.
Rn. 1267
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei
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