Rn. 1309

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Mit dem Merkmal Geldbetrag, der durch den Wert einer veränderten Bezugsgröße bestimmt ist, sind solche Geldleistungen gemeint, die von der Entwicklung einer veränderlichen Bezugsgröße (zB Index, Börsenkurse) abhängen und die neben oder anstelle eines Differenzausgleichs gezahlt werden. Gleiches gilt vor Vorteile, also für sonstige geldwerte Leistungen. Somit soll sichergesellt werden, dass sowohl alle Geldbeträge, aber auch sämtliche Leistungen, die nicht in Geld bestehen, die aber mittels eines Termingeschäftes erzielt werden, der Besteuerung unterliegen.

 

Beispiel:

Der StPfl erwarb am 01.02.01 zehn DAX-Zertifikate (Kurs: 4 200 Punkte) zum Preis von EUR 21 000, die dem Inhaber das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrags am Ausübungstag (31.10.01) einräumen. Am 31.10.01 ist der DAX auf 4 800 Punkte gestiegen. B erhält einen Barausgleich von EUR 24 000.

Der Gewinn aus dem Barausgleich von EUR 24 000 beträgt EUR 3 000 (EUR 21 000 ./. EUR 24 000), der nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG der Besteuerung unterliegt.

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