Rn. 811

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Besteuerung wird in den Fällen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG im Wege des KapSt-Abzugs vorgenommen (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG). Durch § 43 Abs 2 EStG wird klargestellt, dass die Identität von Gläubiger und Schuldner dem Steuerabzug von KapErtr nicht entgegensteht. Die KapSt wird iHv 15 % der KapErtr erhoben (§ 43a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG). Die Vorschrift des § 44 Abs 6 S 1 EStG fingiert für die Durchführung des KapSt-Einbehalts die juristische Person des öffentlichen Rechts als Gläubiger und den BgA als Schuldner der KapErtr. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 44 Abs 1 S 5 EStG tritt an die Stelle der einbehaltenen die "entstandene" KapSt (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 62–64).

 

Rn. 812–819

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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