Rn. 808

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die KapSt entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die KapErtr, also die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG, dem Gläubiger (= Trägerkörperschaft des BgA) zufließen (§ 44 Abs 1 S 2 EStG). Der Schuldner der KapSt ist nach § 44 Abs 1 S 1 EStG der Gläubiger der KapErtr (Trägerkörperschaft des BgA). Im Zeitpunkt des Zuflusses der KapErtr hat der Schuldner der KapErtr (BgA) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der KapErtr (= Trägerkörperschaft des BgA) vorzunehmen (§ 44 Abs 1 S 3 EStG). Auf Leistungen, die wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind, ist § 44 Abs 2 EStG anwendbar (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 9).

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