Rn. 44

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Bei der KapSt auf nicht zur Rücklagenbildung verwandte Gewinne eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer unbeschränkt kstpfl, aber steuerbefreiten Körperschaft fingiert § 44 Abs 6 S 1 EStG die Trägerkörperschaft als Gläubiger und den Betrieb oder Geschäftsbetrieb als Schuldner der KapErtr; grundlegend: BMF BStBl I 2002, 935. Von einer Zuflussfiktion sieht § 44 Abs 6 S 2 EStG ab, sondern bestimmt den Zeitpunkt der Bilanzerstellung, spätestens den Ablauf von acht Monaten nach Ende des Wj des Betriebs oder Geschäftsbetriebs als Entstehungszeitpunkt der KapSt, wobei unter dem Zeitpunkt der Bilanzerstellung der Zeitpunkt der Bilanzfeststellung zu verstehen ist (BMF vom 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 59). Dies gilt ebenso für vGA (BFH BStBl II 2013, 328).

Bei Auflösung von Rücklagen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 EStG entsteht die KapSt am Tage nach der entsprechenden Verwendung.

Für Gewinne nach § 22 Abs 4 UmwStG entsteht die KapSt am Tage nach der Veräußerung bzw am Tag nach dem Ereignis iSd § 22 Abs 1 S 6 UmwStG (BMF BStBl I 2019, 97 Rz 60).

Eine weitere Sonderregelung gilt für die Gewinne der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Werbesendungen, für diese entsteht die KapSt mit dem Ende des jeweiligen Wj (§ 44 Abs 6 S 3 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 10 Buchstabe b S 2 EStG).

 

Rn. 45

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Wegen der Unterschiede zum normalen KapSt-Abzug sind § 44 Abs 14 und 5 S 2 EStG nur entsprechend anwendbar. Eine Haftung scheidet aus, weil sich die KapSt für den fingierten Gläubiger ohnehin gegen die einheitliche (Träger-)Körperschaft richtet. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 44 Abs 1 S 5 EStG tritt an die Stelle der "einbehaltenen" die "entstandene" KapSt. Im Falle der Haftung der juristischen Person des öffentlichen Rechts für die KapSt kann diese auch mit dem Vermögen außerhalb des BgA in Anspruch genommen werden (BMF BStBl I 2019, 97 Rz 64).

 

Rn. 46–49

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge