Rn. 1219
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Der Tausch von Wertpapieren gegen andere Wertpapiere stellt grundsätzlich eine stpfl Veräußerung dar, soweit nicht die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs 4a S 1ff EStG oder des UmwStG vorliegen.
In folgenden Fällen ist hingegen kein stpfl Tausch anzunehmen (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 67ff):
- Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien oder von Inhaber- in Namensaktien (und umgekehrt),
- rein wertpapiertechnische bedingte Umtauschvorgänge, zB Umtausch gegen ISIN- (International Securities Indentification Number) -Änderung oder Urkundentausch,
- Umbuchung von ADR und GDR (American und Global oder International Depositary Receipts – ausgestellte handelbare Aktienzertifikate bei hinterlegten Aktien) in die dahinter sehenden Aktien.
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