Rn. 1219

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Der Tausch von Wertpapieren gegen andere Wertpapiere stellt grundsätzlich eine stpfl Veräußerung dar, soweit nicht die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs 4a S 1ff EStG oder des UmwStG vorliegen.

In folgenden Fällen ist hingegen kein stpfl Tausch anzunehmen (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 67ff):

  • Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien oder von Inhaber- in Namensaktien (und umgekehrt),
  • rein wertpapiertechnische bedingte Umtauschvorgänge, zB Umtausch gegen ISIN- (International Securities Indentification Number) -Änderung oder Urkundentausch,
  • Umbuchung von ADR und GDR (American und Global oder International Depositary Receipts – ausgestellte handelbare Aktienzertifikate bei hinterlegten Aktien) in die dahinter sehenden Aktien.

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