Rn. 251

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Für inländische Investmentvermögen und Investmentanteile gilt der formelle Investmentbegriff. Investmentvermögen sind ausschließlich Investmentfonds nach § 2 Abs 1 InvG und Investment-AG nach § 2 Abs 5 InvG.

Investmentfonds (§ 2 Abs 1 InvG) sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen sowie sonstige Publikums-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen.

  • Publikums-Sondervermögen (§ 2 Abs 2 InvG) werden von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des InvG unter bestimmten Vertragsbedingungen verwaltet; die Anleger haben das Recht zur Rückgabe der Anteile.

Einer Kapitalanlagegesellschaft ist es gestattet, mehrere Sondervermögen zu bilden. Die Sondervermögen haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten (§ 30 InvG). Die Anteile an einem Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft (§ 33 InvG). Das InvG zählt mögliche Sondervermögen und die jeweils zulässigen Vermögensgegenstände, die das jeweilige Sondervermögen – teilweise begrenzt – erwerben darf, wie folgt auf: richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen (§§ 4665 InvG), sonstige Publikums-Sondervermögen (§§ 6690k InvG), Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedge-Fonds, §§ 112120 InvG).

  • Bei Spezial-Sondervermögen (§ 2 Abs 3 InvG) werden die Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten. Für Spezial-Sondervermögen (§§ 9195 InvG) gibt es besondere, teilweise gelockerte Anlagevorschriften. Die Anteile dürfen nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft übertragen werden.

Investment-AG (§ 2 Abs 5 InvG) sind Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in bestimmten Vermögensgegenständen beschränkt ist und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben. Investment-AG (§§ 96111a InvG) dürfen gemäß § 96 InvG nur in der Rechtsform einer AG betrieben werden. Die ausgegebenen Aktien müssen alle den gleichen Anteil am Grundkapital besitzen. Investment-AG können sowohl über ein fixes Grundkapital als auch über ein veränderbares Grundkapital verfügen. Um eine Investment-AG gründen zu können, bedarf es eines Anfangskapitals von mindestens 300 000 EUR.

Spezial-Investment-AG (§ 2 Abs 5 InvG) sind Unternehmen, deren Aktien nach der Satzung ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden dürfen.

Kapitalanlagegesellschaften (Institute iSd Geldwäschegesetzes, § 6 InvG) sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen zu verwalten und bestimmte im Gesetz aufgeführte Dienstleistungen und Nebendienstleistungen zu erbringen. Sie dürfen nur in der Rechtsform der AG oder der GmbH betrieben werden.

Mit der Verwahrung von Investmentvermögen hat die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen (§ 20 InvG). Die Depotbank hat unter anderem die Ausgabe und Rückgabe von Anteilen eines Sondervermögens vorzunehmen. Das Sondervermögen ist getrennt vom Vermögen der verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft in einem gesperrten Depot bei der Bank zu halten. Die Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft berührt somit nicht das Vermögen der Fondsanleger.

Inländische Investmentvermögen sind von der KSt und der GewSt befreit (§ 11 Abs 1 InvStG 2004).

 

Rn. 252

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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