Rn. 1473

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Das Bezugsrecht kann aber auch von dem Aktionär selber ausgeübt werden. Hierdurch wird nach den allgemeinen Regeln die junge Aktie angeschafft. Die Ausübung des Bezugsrechts ist nicht als Veräußerung des Bezugsrechts anzusehen. Übt der StPfl das Bezugsrecht aus, wird die junge Aktie zu diesem Zeitpunkt angeschafft. Bezugsrechte nach § 186 AktG, § 55 GmbHG oder vergleichbare ausländische Rechte sind veräußerbar. Sie können an der Börse weiterveräußert oder durch den Inhaber veräußert werden.

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