Rn. 731

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Als sonstige juristische Personen des privaten Rechts kommen insbesondere in Betracht:

  • der nicht wirtschaftlicher (sogenannte ideeller) Verein,
  • der wirtschaftliche Verein,
  • die Stiftung sowie
  • die rechtsfähige Anstalt.

Der nicht wirtschaftliche Verein, geregelt in §§ 21ff BGB, ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb gerichtet und dient insbesondere gemeinnützigen, mittätigen oder kirchlichen Zielen. Rechtsfähigkeit erlangt der nicht wirtschaftliche Verein durch Eintragung ins Vereinsregister (§ 21 BGB).

Der wirtschaftliche Verein (§ 22 BGB), ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und erlangt seine Rechtsfähigkeit grds durch staatliche Verleihung. Eine solche wird nur erteilt, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls es unzumutbar ist, sich in einer anderen Rechtsform zu organisieren.

Eine Stiftung ist eine Vermögensmasse, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nicht an eine Person gebunden ist, aber einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Stiftungsvermögens dauernd und nachhaltig fördern soll. Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs 1 BGB).

Eine Anstalt stellt eine Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel zur dauernden Erfüllung bestimmter Aufgaben dar. Sie verfolgt dauernde wirtschaftliche oder andere Zwecke und hat Benutzer und keine Mitglieder. In Deutschland sind rechtsfähige Anstalten gegenwärtig nur als öffentlich-rechtliche Anstalten bekannt (zB öffentlich-rechtliche Sparkassen oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten). Zum Teil kennt das ausländische Recht eine juristische Anstalt des privaten Rechts (so zB Art 534 Abs 1 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts v 30.01.1926, bei der die Anstalt ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister erlangt).

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