Rn. 730

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Als Rechtsformen für Versicherungsunternehmen kommen

  • AG, SE,
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten oder
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG)

in Betracht (§ 8 Abs 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), BGBl I 2015, 434).

Ein VVaG ist ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt und erlangt Rechtskraft mit der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde (§ 171 VAG).

Pensionsfonds sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die beitragsbezogene Altersvorsorgeleistungen für Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringen (§ 236 VAG). Sie können in Form von AG, SE und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit (PVaG) betrieben werden. Auf PVaG sind grds die Vorschriften über den VVaG entsprechend anwendbar (§ 237 Abs 2 VAG).

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