Rz. 396

[Autor/Stand] Die Rechtsverhältnisse der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind im Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen v. 12.5.1901[2] (VAG) in der Neufassung v. 1.4.2015[3] geregelt. Der VVaG betreibt nach § 15 VAG ein privates Versicherungsunternehmen in der Form eines rechtsfähigen Vereins mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Er versichert seine Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. Dieser Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde als "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" Geschäfte zu betreiben (§ 171 VAG). Mit dieser Anerkennung wird der Verein auch steuerrechtlich existent.[4] Zu dem Fall des Fehlens einer solchen Erlaubnis siehe RFH v. 30.9.1933.[5] Auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können als zur juristischen Person erhobene Personenvereinigungen nur Betriebsvermögen haben. Gemäß § 184 VAG sind Organe des VVaG neben dem Vorstand (§ 188 VAG) und dem Aufsichtsrat (§ 189 VAG) die Versammlung der Mitglieder oder der Mitgliedervertreter als oberstes Organ (§ 191 VAG).[6]

 

Rz. 397

[Autor/Stand] Die Mitgliedschaft in einem VVaG setzt die Begründung eines Versicherungsverhältnisses des Mitglieds mit dem VVaG voraus. Endet dieses Versicherungsverhältnis, so endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft, ohne dass das ausscheidende Mitglied einen Abfindungsanspruch erlangt. Es gibt deswegen auch keinen Anteil des Mitglieds am VVaG, der veräußert, vererbt oder verschenkt werden könnte. Deshalb besteht nach Wegfall der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer für die Bewertung des Betriebsvermögens des VVaG und eines Anteils daran kein Anlass mehr.

 

Rz. 398– 410

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[2] RGBl. I 1901, 139.
[3] BGBl. I 2015, 434; zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 19.3.2020, BGBl. I 2020, 529.
[4] RFH v. 8.4.1941 – I 47/41, RStBl. 1941, 742.
[5] RFH v. 30.9.1933 – I A 390/31, RStBl. 1933, 1243.
[6] Vgl. auch Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 1 KStG Rz. 46.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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