Rn. 806

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die AbgSt ist für Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG gemäß § 52 Abs 37a EStG idF StSenkG erstmals auf Leistungen anzuwenden, die der Gläubiger der Leistung nach Ablauf des ersten Wj des BgA erzielt, für das das KStG idF des StSenkG erstmals anzuwenden ist. Bei einem kalendergleichen Wj des BgA wären es somit erstmals Leistungen, die in 2002 erzielt werden (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 15).

Die AbgSt ist für Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG gemäß § 52 Abs 37a EStG idF StSenkG erstmals aus Gewinne anzuwenden, die der Empfänger des Gewinns nach Auflauf des ersten Wj des BgA erzielt, für das das KSt idF des StSenkG erstmals anzuwenden ist. Bezogen auf die Gewinne von als Regiebetrieb geführten BgA heißt das, dass § 20 Abs 1 Nr 10 Buchstabe b EStG auf Gewinne, die in einem in 2001 endenden Wj erzielt worden sind, noch nicht anzuwenden ist. Bei Eigenbetrieben kommt es nach BFH v 16.11.2011, I R 108/09, BStBl 2013 II, 328 nur aufgrund von Ausschüttungsbeschlüssen oder vGA zu einer KapStPfl (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 65–69).

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