Rn. 472a

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für eine GewSt-Befreiung nach § 15 Abs 2 u 3 InvStG 2018 erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die Anlagebestimmungen des § 26 Nr 1–10 InvStG 2018 verstößt. Bedeutend ist die Regelung des § 26 Nr 8 InvStG 2018. Hiernach dürfen an dem Investmentfonds unmittelbar und mittelbar über PersGes insgesamt nicht mehr als 100 Anleger beteiligt sein. Natürliche Personen dürfen nur beteiligt sein, wenn

  • diese ihre Spezial-Investmentanteile im BV halten,
  • die Beteiligung natürlicher Personen aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen erforderlich ist oder
  • die mittelbare Beteiligung von natürlichen Personen an einem Spezial-Investmentfonds vor dem 09.06.2016 erworben wurde, wobei der Bestandsschutz nach § 26 Nr 8 S 2 InvStG 2018 bis zum 01.01.2020 für Beteiligungserwerbe ab dem 24.02.2016 bzw bis zum 01.01.2030 für Beteiligungserwerbe vor dem 24.02.2016 beschränkt ist.

Abgesehen von Beteiligungen aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen und Bestandsschutzfällen werden somit natürliche Personen von der Anlage in Spezial-Investmentfonds ausgeschlossen, wenn sie ihre Anlage im PV halten, so dass die originäre Regelung des § 20 Abs 1 Nr 3a EStG äußerst geringe praktische Bedeutung besitzt. Erweitert wird der Anwendungsbereich allenfalls über § 20 Abs 8 EStG für im BV gehaltene Spezial-Investmentanteile.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge