Rn. 470a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Investmentfonds sind gemäß § 1 Abs 2 S 1 InvStG 2018 sämtliche Investmentvermögen iSd § 1 Abs 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Investmentvermögen ist hiernach jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Ein Investmentvermögen liegt mangels wirtschaftlich oder rechtlich von den Anlegern verselbständigem Vermögen nicht vor, wenn die Vermögensgegenstände den Anlegern des Investmentvehikels zuzurechnen sind. Insbesondere Vermögensverwaltungsmandate (sog Managed Accounts), bei denen einem Vermögensverwalter lediglich eine Verfügungsmacht an dem Vermögen eingeräumt wird, die Eigentumsposition der Anleger jedoch unverändert bleibt, stellen keine Investmentvermögen dar. Von einem Investmentvermögen ist dagegen auszugehen, wenn die Vermögensgegenstände nach § 92 Abs 1 KABG oder einer vergleichbaren ausländischen Vorschrift im Miteigentum der Anleger stehen (s BMF vom 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Tz 1.2f).

Nach § 1 Abs 2 S 2 Nr 1 InvStG 2018 können auch Organismen für gemeinsame Anlagen, deren möglichen Anlegerzahl auf eine Person begrenzt ist, sog Ein-Anleger-Fonds, als Investmentfonds gelten. Dies setzt voraus, dass der Organismus mit Ausnahme der Beschränkung der möglichen Anzahl der Anleger (§ 1 Abs 1 S 2 KAGB) sämtliche weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs 1 KABG erfüllt. § 1 Abs 2 S 2 Nr 2 InvStG 2018 stuft KapGes, die nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 KAGB erfüllen, als Investmentfonds ein, wenn diesen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz oder Geschäftsleitung haben, eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und sie dort keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder von dieser befreit sind (Einzelheiten sowie Ausnahmen des § 1 Abs 3 InvStG 2018 s BMF vom 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Tz 1.8f).

Der Investmentfonds ist vom Spezial-Investmentfonds abzugrenzen, bei dem ein eigenes Besteuerungsregime gilt, das von den allgemeinen Besteuerungsregeln für Investmentfonds grundlegend abweicht. Nach § 26 InvStG 2018 handelt es sich unter anderem dann um einen Spezial-Investmentfonds bei maximal 100 Anlegern, die in Ausnahmefällen ihre Anteile im PV halten (s § 26 Nr 8 InvStG sowie s Rn 472a).

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