Rn. 1235

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG regelt, dass der Gewinn aus der Veräußerung von den hier genannten Kapitalbeteiligungen zu den Einkünften aus § 20 EStG zählt. Die Beteiligungen müssen im PV gehalten werden. Befinden sie sich im BV, werden Gewinne nach den Gewinneinkunftsarten besteuert (§ 20 Abs 8 EStG).

Eine Anwendungskonkurrenz kann zu § 17 EStG bestehen. Dabei verdrängen gemäß § 20 Abs 8 EStG die gewerblichen Einkünfte des § 17 EStG die nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG.

 

Rn. 1236

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG ist erstmals gemäß § 52 Abs 28 S 11 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, anzuwenden. Auf den Zufluss des Veräußerungsgewinns kommt es nicht an.

 

Rn. 1237–1238

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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