a) Grundsätzliches

 

Rn. 1340

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG besteuert den Gewinn aus der Übertragung von Rechten iSd § 20 Abs 1 Nr 5 EStG. Somit werden (ab dem VZ 2009) korrespondierend zu Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden gemäß § 20 Abs 1 Nr 5 EStG auch Gewinne der Übertragung der in § 20 Abs 1 Nr 5 genannten Grundpfandrechte besteuert.

 

Rn. 1341

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Gewinne aus der Übertragung der Grundpfandrechte gemäß § 20 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG sind erstmals zu besteuern, wenn die zugrundeliegenden Rechte nach dem 31.12.2008 erworben werden (§ 52 Abs 28 S 13 EStG).

 

Rn. 1342

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

b) Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 1343

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

In sachlicher Hinsicht wird die Übertragung von Rechten iSd § 20 Abs 1 Nr 5 EStG, somit

  • Hypotheken (dazu s Rn 545),
  • Grundschulden (dazu s Rn 551) und
  • Rentenschulden (dazu s Rn 557), erfasst.

Die Übertragung einer Hypothek erfolgt durch Abtretung der gesicherten Forderung. Dadurch geht die Hypothek automatisch auf den Inhaber der Forderung über (§ 1153 BGB). Die Abtretung bedarf einer besonderen Form. Bei einer Buchhypothek ist die Eintragung im Grundbuch (§ 1154 Abs 3 BGB) und bei einer Briefhypothek eine schriftliche Abtretung und eine Übergabe des Hypothekenbriefs (§ 1154 Abs 1 BGB) erforderlich.

Die Übertragung einer Buchgrundschuld folgt nach den allgemeinen Regeln des § 873 BGB durch Einigung und Eintragung (§§ 1192 Abs 1, 1154 Abs 3 BGB). Bei der Briefgrundschuld ist die Eintragung ins Grundbuch kein notwendiger Bestandteil zu deren Übertragung. Dann müssen die Voraussetzungen nach §§ 1192 Abs 1, 1154 Abs 1 BGB (Einigung, schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe bzw Surrogat) beachtet werden.

Die Rentenschuld ist eine Unterart der Grundschuld. Auch hier wird zwischen einer Buchrentenschuld oder Briefrentenschuld unterschieden. Bezüglich deren Übertragung wird auf die Ausführungen zur Grundschuld verwiesen.

c) Veräußerungsbegriff

 

Rn. 1344

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter Veräußerung versteht der BFH die entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten (BFH v 03.12.2019, VIII R 34/16, VIII R 34/16, BStBl II 2020, 836 mwN). Einzelheiten s Rn 1215ff.

d) Steuererhebung

 

Rn. 1345

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Auf Gewinne aus der Übertragung von Grundpfandrechten wird keine KapSt erhoben.

Veräußerungsgewinne nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG unterliegen dem Steuersatz von 25 % (§ 32d Abs 1 EStG). Die Erfassung erfolgt somit nach § 32d Abs 3 EStG im Wege der Veranlagung.

 

Rn. 1346–1349

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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