Rn. 1487

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Abweichend von den §§ 13 u 15 UmwStG besteht kein Antragserfordernis für die Fortführung der AK. Die AK sind entsprechend dem Umtauschverhältnis laut Spaltungsvertrag oder -plan aufzuteilen. Sofern dieser nicht bekannt ist, ist entsprechend der bisherigen Praxis das rechnerische Splittingverhältnis maßgebend (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 101, 115). Die erhaltenen Anteile übernehmen den steuerlichen Status der Anteile an der übertragenden Gesellschaft (BT-Drucks 17/10000).

 

Rn. 1488–1489

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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