a) Ausübung des Bezugsrechts
Rn. 1474
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Werden neue Aktien angeschafft, so geht das Bezugsrecht auf die neuen Anteile über. Nach § 20 Abs 4a S 4 EStG werden aber iRd Ermittlung der AK der neuen Anteile das Bezugsrecht mit null Euro bewertet, soweit die Anteile nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Die AK der Altanteile werden nicht durch das Bezugsrecht gekürzt. Da sowohl die Altanteile als auch die Neuanteile steuerverstrickt sind, wirkt sich die Bewertung des Bezugsrechts mit null Euro im Ergebnis nicht aus.
§ 20 Abs 4a S 4 EStG ist nicht auf Anteile anzuwenden, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden. Hier wird der Wert des Bezugsrechts den neuen Anteilen zzgl eines Kaufpreises dieser Aktien den AK zugerechnet (Beispiele s Rn 1471).
b) Veräußerung des Bezugsrechts
Rn. 1475
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Das Anschaffungsdatum der Altanteile geht im Falle der Veräußerung auf die Bezugsrechte über. Werden Bezugsrechte veräußert, die auf Alteinteilen beruhen, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, so liegt ein Veräußerungsgeschäft gemäß § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 S 2 EStG (s Rn 1246) vor und der Veräußerungsgewinn ist nach § 20 Abs 4 EStG zu ermitteln. Die AK des Bezugsrechts wird mit null Euro angesetzt. Das führt dazu, dass das gesamte Veräußerungsentgelt der Besteuerung unterliegt. Da die Alteinteile auch steuerverstrickt sind und die AK der "Altanteile" durch das Bezugsrecht nicht gekürzt wurden, gleicht sich die volle Besteuerung des Bezugsrechts bei der Veräußerung der Aktien wieder aus.
Werden Bezugsrechte veräußert, die auf Anteilen beruhen, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, so unterliegt die Veräußerung der zugeteilten Bezugsrechte nicht der AbgSt; sofern die Jahresfrist des § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aF noch nicht abgelaufen ist, muss der Anleger ein privates Veräußerungsgeschäft in seiner Steuererklärung deklarieren (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 110).
Rn. 1476
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
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