Rn. 1437

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Wurde ein WG aus dem BV in das PV durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt, tritt an die Stelle der AK der nach § 6 Abs 1 Nr 4 EStG (Bewertung einer Entnahme) oder nach § 16 Abs 3 EStG (Bewertung bei Betriebsaufgabe) ermittelte Wert (§ 20 Abs 4 S 3 EStG). Damit wird berücksichtigt, dass der Besteuerung nach § 20 EStG lediglich die realisierten Wertveränderungen unterliegen, die seit der Überführung in das PV entstanden sind.

 

Beispiel:

Gewerbetreibender A erwirbt in seinem BV im Jahr 01 Aktien zu AK von EUR 5 000. Die Aktien werden im Jahr 03 ins PV überführt; der Entnahmewert beläuft sich auf EUR 6 000. A veräußert die Aktien im Jahr 05 für EUR 10 000. A ist nicht iSv § 17 EStG wesentlich beteiligt.

Lösung:

Die Entnahme der Aktien aus dem BV unterliegt der Besteuerung nach § 15 EStG. Im Jahr 03 hat A den Entnahmegewinn von EUR 1 000 (Entnahmewert EUR 6 000 ./. Buchwert EUR 5 000) zu versteuern. Dabei ist § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG zu beachten.

Die Veräußerung der Aktien im Jahr 05 führt zu einem Veräußerungsgeschäft iSv § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG. Als AK der Aktien ist nach § 20 Abs 4 S 3 EStG der Entnahmewert von EUR 6 000 anzusetzen. Der Veräußerungsgewinn (§ 20 Abs 4 EStG) vom EUR 4 000 (Veräußerungserlös EUR 10 000 EUR ./. AK/Einlagewert EUR 6 000) ist im VZ des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu versteuern.

 

Rn. 1438

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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