Rn. 726

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl 2000, 1433) wurde die KSt auf eine nicht von der KSt befreite Körperschaft iSv § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG (Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts) von 40 % auf damals 25 % gesenkt. Bei den angeführten Körperschaften sind Vermögensübertragungen denkbar, die wirtschaftlich mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind. Um sowohl bei Körperschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 1 u 2 KStG als auch bei Körperschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG eine einheitliche Vor- und Nachbelastung auf Ebene der Körperschaft und den "Anteilseignern" grds herzustellen, führte der Gesetzgeber mit dem StSenkG v 23.10.2000 den ESt-Tatbestand des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG für Leistungen einer nicht steuerbefreiten Körperschaft ein.

Mit dem UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) erfuhr § 20 Abs 1 Nr 9 EStG eine Klarstellung, dass Leistungen iSd Vorschrift mit einer Gewinnausschüttung iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sein müssen.

Mit dem JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurden die mit Gewinnausschüttungen vergleichbaren Leistungen auch auf ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (zB ausländische Familienstiftungen) erweitert.

 

Rn. 727–728

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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