Rn. 472

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Durch das InvStRefG v 10.07.2016, BGBl I 2016, 1730 wurde die Besteuerung von Investmentfonds grundregend neu geregelt. Mit Wirkung ab dem 01.01.2018 (§ 52 Abs 28 S 20 EStG) werden Spezial-Investmenterträge nach § 34 InvStG 2018 unter § 20 Abs 1 Nr 3a EStG erfasst.

a) Spezial-Investmentfonds

 

Rn. 472a

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für eine GewSt-Befreiung nach § 15 Abs 2 u 3 InvStG 2018 erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die Anlagebestimmungen des § 26 Nr 1–10 InvStG 2018 verstößt. Bedeutend ist die Regelung des § 26 Nr 8 InvStG 2018. Hiernach dürfen an dem Investmentfonds unmittelbar und mittelbar über PersGes insgesamt nicht mehr als 100 Anleger beteiligt sein. Natürliche Personen dürfen nur beteiligt sein, wenn

  • diese ihre Spezial-Investmentanteile im BV halten,
  • die Beteiligung natürlicher Personen aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen erforderlich ist oder
  • die mittelbare Beteiligung von natürlichen Personen an einem Spezial-Investmentfonds vor dem 09.06.2016 erworben wurde, wobei der Bestandsschutz nach § 26 Nr 8 S 2 InvStG 2018 bis zum 01.01.2020 für Beteiligungserwerbe ab dem 24.02.2016 bzw bis zum 01.01.2030 für Beteiligungserwerbe vor dem 24.02.2016 beschränkt ist.

Abgesehen von Beteiligungen aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen und Bestandsschutzfällen werden somit natürliche Personen von der Anlage in Spezial-Investmentfonds ausgeschlossen, wenn sie ihre Anlage im PV halten, so dass die originäre Regelung des § 20 Abs 1 Nr 3a EStG äußerst geringe praktische Bedeutung besitzt. Erweitert wird der Anwendungsbereich allenfalls über § 20 Abs 8 EStG für im BV gehaltene Spezial-Investmentanteile.

b) Erträge aus Spezial-Investmentfonds

 

Rn. 472b

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Spezial-Investmenterträge sind:

  • ausgeschüttete Erträge nach § 35 InvStG 2018,
  • ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Abs 1 InvStG 2018 und
  • Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 49 InvStG 2018.

Nach § 20 Abs 1 Nr 3a EStG iVm § 34 Abs 2 InvStG 2018 sind Spezial-Investmenterträge tariflich zu besteuern. Eine Abgeltungswirkung nach § 43 Abs 5 EStG tritt somit nicht ein. Ein WK-Abzug ist möglich. Die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags sowie die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs 6 EStG ist ausgeschlossen. Hierdurch soll eine unangemessene Privilegierung gegenüber Anlegern von Publikums-Investmentfonds vermieden werden, da bei diesen die Möglichkeit der steuerneutralen Thesaurierung von Veräußerungsgewinnen und Gewinnen aus Termingeschäften nicht möglich ist.

Auf Spezial-Investmenterträge ist nach § 50 InvStG 2018 KapSt iHv 15 % zuzüglich SolZ durch den inländischen Spezial-Investmentfonds zu erheben. Die einbehaltene KapSt ist auf Anlegerebene nach den allgemeinen Grundsätzen unter Vorlage der Steuerbescheinigung anrechenbar.

c) Besteuerung auf Fondsebene

 

Rn. 472c

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Das InvStG 2018 führte zu einem Systemwechsel. In Abkehr vom sog investmentsteuerlichen Grundprinzip einer "semi- transparenten" Besteuerung unterliegen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ab dem VZ 2018 mit bestimmten Einkünften grundsätzlich der KSt. Für Spezial-Investmentfonds werden bei Erfüllung des Katalogs von Anlagebestimmungen jedoch Elemente des InvStG 2004 fortgeführt. Zudem kann dieser Fondstyp durch Ausübung einer Transparenzoption zur vollständigen Steuerbefreiung optieren. Die Anleger unterliegen ihrerseits mit den ihnen zuzurechnenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen der Besteuerung.

Macht der Spezial-Investmentfonds von der Transparenzoption Gebrauch, kann von einer semi-transparenten Besteuerung gesprochen werden. Hintergrund der privilegierten Besteuerung von Spezial-Investmentsfonds ist ua die geringe wirtschaftliche Bedeutung und der überschaubare Anlegerkreis dieses Fondstyps (s Haug, Ubg 2017, 303).

 

Rn. 473–474

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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