Schrifttum:

Haase (Hrsg), Investmentsteuergesetz, Kommentar, Stuttgart 2010, Ramackers, Investmentsteuerrecht – Besteuerung von Investmentfonds nach InvStG, 2008.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 18.08.2009, BStBl I 2009, 931 (InvStG, Zweifels- und Auslegungsfragen).

a) Grundsätzliches

 

Rn. 250

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bis zum VZ 2017 (danach s Rn 470ff) fielen auch die Ausschüttungen aus Beteiligungen an inländischen und ausländischen Investmentfonds unter § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, s § 2 InvStG 2004. Investmentvermögen sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen angelegt sind. Die Besteuerung der Erträge aus inländischen und ausländischen Investmentfonds richtet sich nach dem InvStG 2004. Die Vorschriften des InvStG 2004 sind als lex specialis vorrangig vor den allgemeinen Vorschriften des EStG. Die aufsichtsrechtlichen Regelungen für inländische Fonds enthält das Investmentgesetz (InvG).

Investmentfonds können nach völlig unterschiedlichen Merkmalen strukturiert werden, zB hinsichtlich der Investitionen (Aktien-, Renten-, Immobilien- oder gemischte Fonds), im geografischen und zeitlichen Anlagehorizont, bei Rückzahlungs- und Ertragsgarantien, im Ausschüttungsverhalten (ausschüttende oder thesaurierende Fonds), hinsichtlich der Währung.

Der Erwerb kann zB direkt bei einer Investmentgesellschaft, durch Einschaltung eines Kreditinstituts oder bei einer Direktbank erfolgen. Sofern ein Fonds eine Zulassung zum Börsenhandel hat (Exchange Traded Funds – ETF), können die Fondsanteile ohne Ausgabeaufschlag, jedoch idR unter Zahlung von Ordergebühr und Maklercourtage, erworben werden.

Einzelheiten s Ramackers, Investmentsteuerrecht – Besteuerung von Investmentfonds nach InvStG, 2008.

 

Rn. 250a

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Mit Wirkung ab dem 01.01.2018 (s § 52 Abs 28 S 20 EStG) fallen Investmenterträge unter die neu eingeführte Nr 3, sowie Spezial-Investmenterträge unter Nr 3a des § 20 Abs 1 EStG. Ebenso wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2018 das InvStG durch das InvStRefG v 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730; InvStG 2018) novelliert. Durch das InvStG 2018 werden (Publikums-)Investmentfonds intransparent besteuert. Bei Spezial-Investmentfonds bleibt es im Ergebnis bei einer semi-transparenten Besteuerung wie unter dem InvStG 2004. Einzelheiten s Rn 471ff.

b) Inländischer Investmentanteil

 

Rn. 251

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Für inländische Investmentvermögen und Investmentanteile gilt der formelle Investmentbegriff. Investmentvermögen sind ausschließlich Investmentfonds nach § 2 Abs 1 InvG und Investment-AG nach § 2 Abs 5 InvG.

Investmentfonds (§ 2 Abs 1 InvG) sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen sowie sonstige Publikums-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen.

  • Publikums-Sondervermögen (§ 2 Abs 2 InvG) werden von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des InvG unter bestimmten Vertragsbedingungen verwaltet; die Anleger haben das Recht zur Rückgabe der Anteile.

Einer Kapitalanlagegesellschaft ist es gestattet, mehrere Sondervermögen zu bilden. Die Sondervermögen haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten (§ 30 InvG). Die Anteile an einem Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft (§ 33 InvG). Das InvG zählt mögliche Sondervermögen und die jeweils zulässigen Vermögensgegenstände, die das jeweilige Sondervermögen – teilweise begrenzt – erwerben darf, wie folgt auf: richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen (§§ 4665 InvG), sonstige Publikums-Sondervermögen (§§ 6690k InvG), Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedge-Fonds, §§ 112120 InvG).

  • Bei Spezial-Sondervermögen (§ 2 Abs 3 InvG) werden die Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten. Für Spezial-Sondervermögen (§§ 9195 InvG) gibt es besondere, teilweise gelockerte Anlagevorschriften. Die Anteile dürfen nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft übertragen werden.

Investment-AG (§ 2 Abs 5 InvG) sind Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in bestimmten Vermögensgegenständen beschränkt ist und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben. Investment-AG (§§ 96111a InvG) dürfen gemäß § 96 InvG nur in der Rechtsform einer AG betrieben werden. Die ausgegebenen Aktien müssen alle den gleichen Anteil am Grundkapital besitzen. Investment-AG können sowohl über ein fixes Grundkapital als auch über ein veränderbares Grundkapital verfügen. Um eine Investment-AG gründen zu können, bedarf es eines Anfangskapitals von mindestens 300 000 EUR.

Spezial-Investment-AG (§ 2 Abs 5 InvG) sind Unternehmen, deren Aktien nach der Satzung ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden dürfen.

Kapitalanlagegesellschaften (Institute iSd Geldwäschegesetzes, § 6 InvG) sind U...

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