Rn. 1435

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen aus der Veräußerung im Zeitpunkt der Veräußerung und die AK im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen (§ 20 Abs 4 S 1 Hs 2 EStG). Damit werden auch die sich aus den Währungsschwankungen ergebenden Währungsgewinne und -verluste einkommensteuerrechtlich erfasst. Hierunter fällt die Anschaffung von Wertpapieren in fremder Währung oder der Erwerb von ausländischen schlichten Forderungen.

Gewinne und Verluste aus reinen Fremdwährungsgeschäften sind stpfl nach § 23 EStG.

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