Schrifttum:

Merkt, Die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im ESt-Recht, DStR 2013, 2312.

A. Die Entscheidung des BVerfG

 

Rn. 367

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Beschluss des BVerfG v 07.05.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07, BGBl I 2013, 1647 enthält folgende Aussagen:

  • §§ 26, 26b EStG idF v 16.04.1997, § 32a Abs 5 EStG idF v 23.10.2000 und die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26a, 32a Abs 5 EStG sind seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung des Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften/Lebenspartnerschaften (v 16.02.2001, BGBl I 2001, 266) mit der Art 3 Abs 1 GG unvereinbar, soweit sie eingetragene Lebenspartnerschaften anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen.
  • §§ 26, 26a, 32a Abs 5 EStG bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab 01.08.2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.

B. Die Reaktion des Gesetzgebers

 

Rn. 368

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das Gesetz zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013 (v 15.07.2013, BGBl I 2013, 2397) hat die Vorgaben des BVerfG mE zutreffend umgesetzt. In § 2 EStG wurde durch Art 1 Nr 1 des Gesetzes ein neuer Abs 8 eingefügt, der diese gebotene (umfassende) Gleichstellung jetzt enthält. Danach sind die Regelungen "dieses Gesetzes" (= des EStG) zu Ehegatten/Ehen auch auf Lebenspartner/Lebenspartnerschaften (s dazu LPartG v 16.02.2001, BGBl I 2001, 266) anzuwenden.

Eine Diskriminierung von Lebenspartnern/Lebenspartnerschaften ist damit entfallen (glA Merkt, DStR 2013, 2312; kritisch zur systematischen Stellung s Lindberg in Frotscher/Geurts, § 2 EStG Rz 106, Stand 13.03.2019).

 

Rn. 368a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Im Umkehrschluss folgt daraus: Keine Gleichstellung erfolgt mit etwa nicht verheirateten Personen verschiedenen Geschlechts ("nichteheliche Lebensgemeinschaft"). Diese können also nach wie vor keine Zusammenveranlagung und kein Splitting beanspruchen (BFH III B 100/16, BStBl II 2017, 903 mit Anmerkung Wendl, DStRK 2017, 224; Weber-Grellet in Schmidt, § 2 EStG Rz 71, 40. Aufl 2021) Das hält das BVerfG aaO (Rz 85) hinsichtlich Art 6 Abs 1 GG aber auch nicht für erforderlich

C. Der Anwendungszeitraum des neuen Rechts

 

Rn. 369

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013 (v 15.07.2013, BGBl I 2013, 2397) sieht vor, dass die Neuregelung (= Gleichstellung) in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Das Gesetz trat nach dessen Art 2 am Tag nach seiner Verkündung (= 18.07.2013), also am 19.07.2013 in Kraft. Aufgrund der Formulierung "noch nicht bestandskräftig" ist daher auch eine rückwirkende Anwendung der Gleichstellung auf Altfälle denkbar, sofern eben noch keine Bestandskraft eingetreten ist (etwa aus den Hemmungsgründen des § 171 AO). Partner einer Lebensgemeinschaft können daher für Jahre, in denen das LPartG (s Rn 368) noch nicht in Kraft getreten war, das Splittingverfahren nicht beanspruchen (BFH III R 14/05, BStBl II 2014, 829).

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