Rn. 121

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

(1)

Bebautes Grundstück

Es besteht keine Einkünfteerzielungsabsicht mehr, wenn sich der StPfl entschließt, seine Eigentumswohnung endgültig zu verkaufen (BFH BStBl II 2003, 940). Die Frage ist aber, wenn er gleichzeitig das Objekt zum Verkauf und zur Vermietung anbietet. Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden:

(a) Wohnung war zuerst vermietet, dann nach Leerstand wurde parallel Vermietung und Verkauf versucht. BFH IX R 102/00, BStBl II 2003, 940 sah hier keine Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht (ferner s Rn 119), wohl aber BFH IX R 7/10, BStBl II 2013, 436 (es entscheiden freilich immer die genauen Einzelfallumstände). Der StPfl trägt aber die Feststellungslast für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit seiner Vermietungsbemühungen (BFH IX R 102/00, BStBl II 2003, 940; BFH BFH/NV 2005, 37; FG Mchn 10 K 288/09, DStRE 2011, 1189 rkr).
(b) Wohnung war zuerst selbstgenutzt, dann nach Leerstand wurde parallel Vermietung und Verkauf versucht. BFH IX R 1/07, BFH/NV 2009, 68 geht hier davon aus, dass sich der StPfl noch nicht endgültig zur Einkünfteerzielung entschieden hat.
(c) StPfl war zwar mehr als 5 Jahre Eigentümer (s Rn 114 (2)), jedoch wegen Nießbrauchsvorbehalts des Übertragenden nicht in der Lage zu vermieten; nach dem Ende des Vorbehaltsnießbrauchs veräußerte er das Objekt innerhalb von 3 Monaten bei paralleler Vermietungsabsicht: keine Einkünfteerzielungsabsicht mangels vorangegangener Vermietung (FG Mchn 10 K 288/09, DStRE 2011, 1189 rkr).
(2)

Unbebautes Grundstück

Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind als WK abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Bebauung und anschließender Vermietung besteht, wobei der BFH (BFH IX R 30/07, BFH/NV 2008, 1300, ebenso FG Nbg 8 K 954/18, DStRK 2021,230 rkr) in der Bebaubarkeit ein Indiz für Einkünfteerzielungsabsicht sieht.

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